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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz LGBl. Nr. 39/2011 wird wie folgt geändert:
„(4) Auf Sprengelärzte nach Abs. 3, die noch nicht in den Ruhestand getreten sind, ist § 45b des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Sprengelärzte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist § 73 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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