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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
Im § 2 wird die lit. c aufgehoben; die bisherigen lit. d bis i erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „h)“.
Im Abs. 1 des § 3 wird das Wort „Förderungsmaßnahmen“ durch das Wort „Fördermaßnahmen“ ersetzt.
In den §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 und 9 Abs. 2 wird das Zitat „Richtlinien nach § 16“ jeweils durch das Zitat „Richtlinien nach § 14“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2, 3 und 4 und im neuen § 14 wird das Wort „Förderungsaktionen“ jeweils durch das Wort „Förderaktionen“ ersetzt.
In den Abs. 3 und 4 des § 5 wird der Klammerausdruck „(§ 2 lit. g)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 2 lit. f)“ ersetzt.
Der 3. Abschnitt (§§ 6, 7 und 8) wird aufgehoben; die bisherigen Abschnitte 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „3. Abschnitt“, „4. Abschnitt“ und „5. Abschnitt“.
Die §§ 9 bis 14 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „6“ bis „11“.
Der bisherige § 15 wird durch folgenden neuen § 12 ersetzt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf die im Abs. 1 genannten Daten überdies in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, genannten Maßnahmen zu treffen.
(4) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Daten über soziale Verhältnisse gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Beruf und Beschäftigungsdauer.“
(1) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen haben dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von nach diesem Gesetz beantragten Förderungen folgende Daten des Förderungswerbers, sofern vorhanden, zur Verfügung zu stellen:
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von Förderungen nach diesem Gesetz im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, nach dem Kriterium der Wohnanschrift zu prüfen.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderliche Daten nach Abs. 1 an
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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