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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2014, wird wie folgt geändert:
„(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.“
(1) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse jenes Entlohnungsschemas, der die nach § 40 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 39 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Entlohnungsschema für Verwendungen in der allgemeinen Verwaltung und Verwendungen in anderen Bereichen (Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung) umfasst 25 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 18,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1a dargestellt.
(3) Das Entlohnungsschema für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten (Entlohnungsschema Gesundheit) umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1b dargestellt.
(4) Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.“
(1) Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
(2) Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
(3) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des § 38a ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.“
„Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:“
„Dazu sind die Modellstellen, jeweils getrennt nach Entlohnungsschema, innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen.“
„(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jedes Entlohnungsschema einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
(7) In den Einreihungsplänen sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der in den lit. a oder b genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.“
„(1) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle eines Entlohnungsschemas zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle desselben Entlohnungsschemas zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.“
Im Abs. 3 des § 40 wird im ersten Satz das Zitat „§§ 41, 41a und 42“ durch das Zitat „§§ 41, 41a, 41b und 42“ ersetzt.
Im Abs. 1 lit. b und im Abs. 4 des § 41 wird jeweils das Wort „Anrechung“ durch das Wort „Anrechnung“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 41 werden zwischen dem zweiten und dem dritten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach dem bisherigen dritten Satz folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen.“
Der § 42 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 41b“.
Im neuen § 41b hat die lit. a des Abs. 4 zu lauten:
Nach dem neuen § 41b wird folgende Bestimmung als § 42 eingefügt:
Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle des anderen Entlohnungsschemas zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete in sinngemäßer Anwendung der §§ 37 Abs. 2, 38 und 38a neu einzustufen. Erhält dieser dadurch ein geringeres Monatsentgelt als nach der bisherigen Einstufung, so gilt § 41b Abs. 2 bis 5 sinngemäß.“
Im Abs. 7 des § 42b wird die Wortfolge „Gleichbehandlungsbeauftragte für die allgemeine Verwaltung“ durch die Wortfolge „zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte“ ersetzt.
Nach dem § 43 wird folgende Bestimmung als § 43a eingefügt:
Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage). Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,84 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren. Der Anspruch auf die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.“
Im § 44 wird nach dem Wort „Kinderzulage“ die Wortfolge „ , der SEG-Zulage“ eingefügt.
Im Abs. 5 des § 45 wird nach dem Wort „Kinderzulage“ die Wortfolge „und die SEG-Zulage“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 46 wird die Wortfolge „und die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ , die Kinderzulage und die SEG-Zulage“ ersetzt; im Abs. 4 des § 46 wird nach dem Wort „Kinderzulage“ die Wortfolge „ , die SEG-Zulage“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 79a wird nach dem Zitat „41a,“ das Zitat „41b,“ und nach dem Zitat „43,“ das Zitat „43a,“ eingefügt.
Der Abs. 2 des § 81 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im Abs. 3 des § 81a wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 4 und 4a“ ersetzt.
Im § 81a werden nach dem Abs. 4 folgende Bestimmungen als Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Vertragsbedienstete oder Beamte, die keine Erklärung nach Abs. 1 oder 2 abgegeben haben, können, wenn sie nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig werden, die Erklärung bis zu einem Jahr nach dem Wirksamkeitsbeginn der Dienstzuweisung bzw. Überlassung abgeben.
(4b) Vertragsbedienstete,
Die Erklärung von Vertragsbediensteten nach lit. a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015, jene von Vertragsbediensteten nach lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 abzugeben; Abs. 4 lit. a bis e gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänner 2007 der 1. Jänner 2015 bzw. der 1. Jänner 2017 und an die Stelle der dort genannten Bestimmungen des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 die diesen jeweils entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 treten.“
Im Abs. 5 des § 81a wird das Zitat „Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „Abs. 1, 2 oder 4b“ ersetzt.
Im § 81b wird in den Abs. 1, 2 und 3 jeweils das Zitat „§ 81a“ durch das Zitat „§ 81a Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 81b wird im zweiten Satz das Zitat „§ 35 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 81b werden nach dem Abs. 4 folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Für die Überführung von Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b abgegeben haben, gelten Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz. Für die Einstufung sind unter der Annahme, dass sich die Entlohnung des Bediensteten bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 bestimmt hat, der Vorrückungsstichtag nach § 37 Abs. 2 sowie nachfolgende Anpassungen der Einstufung nach § 40 Abs. 3 erster Satz maßgeblich. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete entsprechend seiner Verwendung zum Beginn des Dienstverhältnisses fiktiv einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und ausgehend davon in die zum damaligen Zeitpunkt zutreffende Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe einzustufen. Auf Verwendungsänderungen nach diesem Zeitpunkt ist § 40 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit den §§ 41, 41a, 41b und 42 anzuwenden.
(6) Bei Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b lit. a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 abgegeben haben, ist das Monatsentgelt abweichend von Abs. 2 erster Satz rückwirkend ab dem 1. Jänner 2015 aufgrund der sich für diesen Zeitraum nach Abs. 5 dritter Satz ergebenden Einstufung neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 abgegeben haben.“
Für den Vertragsbediensteten,
„(3) Für Vertragsbedienstete, die der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind und deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2014 (Angehörige von Gesundheitsberufen) bzw. nach dem 31. Dezember 2016 (Verwaltungs- und Betriebspersonal) begründet oder nach § 81b übergeführt wurde, ist die Festlegung im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH und dem Zentralbetriebsrat der Tiroler Landeskrankenanstalten abzuschließenden Betriebsvereinbarung zu treffen. Bis zu diesem Kalenderjahr gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. § 46 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.“
(1) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 47 lit. c der bisherige Jubiläumsstichtag.
(2) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit § 47 lit. c, wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.“
Die Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Anlage 1a (§ 35 Abs. 2)“.
Die Überschrift der neuen Anlage 1a hat zu lauten:
Jahre
Entlohnungs-stufe
Stellenwert bis
24
27
30
33
36
39
42
45
48
51
54
57
60
63
66
69
72
75
78
Entlohnungsklassen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2
2
1
1.325,66
1.442,92
1.568,39
1.702,64
1.846,29
2.000,00
2.117,48
2.240,83
2.396,25
2.615,91
2.823,49
3.045,60
3.283,25
3.537,55
3.829,08
4.163,36
4.546,96
4.938,68
5.361,73
4
2
2
1.359,16
1.480,56
1.610,58
1.749,84
1.898,99
2.058,74
2.179,15
2.305,58
2.464,89
2.690,04
2.902,81
3.130,47
3.374,07
3.634,72
3.975,33
4.321,32
4.718,34
5.123,76
5.561,63
6
2
3
1.393,33
1.518,99
1.651,75
1.796,03
1.948,46
2.114,13
2.237,31
2.366,65
2.529,62
2.759,95
2.977,61
3.210,51
3.459,72
3.726,36
4.105,07
4.461,44
4.870,37
5.287,96
5.738,96
8
2
4
1.424,71
1.552,62
1.689,77
1.838,94
1.996,72
2.168,33
2.294,22
2.426,41
2.592,96
2.828,36
3.050,81
3.288,83
3.543,52
3.816,03
4.238,71
4.605,77
5.026,97
5.457,09
5.921,61
10
2
5
1.456,64
1.586,86
1.728,52
1.880,52
2.043,64
2.218,68
2.347,09
2.481,93
2.651,81
2.898,27
3.125,62
3.368,88
3.629,17
3.907,67
4.339,65
4.714,78
5.145,25
5.584,83
6.059,58
12
2
6
1.487,35
1.619,78
1.765,92
1.920,66
2.089,11
2.270,05
2.401,03
2.538,55
2.711,84
2.963,23
3.195,12
3.443,25
3.708,74
3.992,82
4.433,44
4.816,07
5.255,15
5.703,52
6.187,76
14
2
7
1.518,57
1.653,26
1.804,00
1.961,52
2.135,45
2.322,44
2.456,04
2.596,32
2.773,07
3.029,48
3.266,01
3.519,10
3.789,90
4.079,66
4.529,09
4.919,38
5.367,24
5.824,58
6.318,51
17
3
8
1.550,33
1.687,31
1.840,61
2.000,81
2.177,69
2.370,54
2.506,54
2.649,34
2.829,27
3.090,31
3.331,09
3.588,74
3.864,41
4.159,39
4.616,91
5.014,22
5.470,14
5.935,71
6.438,53
20
3
9
1.582,63
1.721,93
1.877,84
2.040,77
2.220,65
2.419,50
2.557,95
2.703,32
2.886,49
3.152,22
3.397,34
3.659,62
3.940,26
4.240,55
4.706,30
5.110,77
5.574,89
6.048,85
6.560,72
23
3
10
1.615,47
1.757,15
1.915,70
2.081,40
2.264,35
2.469,34
2.610,28
2.758,27
2.944,74
3.215,25
3.464,79
3.731,79
4.017,48
4.323,17
4.797,31
5.209,06
5.681,53
6.164,02
6.685,10
26
3
11
1.646,91
1.790,85
1.951,95
2.120,30
2.306,17
2.520,08
2.663,56
2.814,21
3.004,03
3.279,42
3.533,45
3.805,25
4.096,09
4.407,28
4.889,95
5.309,11
5.790,09
6.281,26
6.811,72
30
4
12
1.678,86
1.825,10
1.988,77
2.159,81
2.348,66
2.571,73
2.717,79
2.871,16
3.064,40
3.344,74
3.603,34
3.880,04
4.176,11
4.492,90
4.984,26
5.410,96
5.900,61
6.400,62
6.940,63
35
5
13
1.707,25
1.855,54
2.021,51
2.194,94
2.386,43
2.621,39
2.769,94
2.925,91
3.122,43
3.407,54
3.670,54
3.951,94
4.253,04
4.575,22
5.074,94
5.508,89
6.006,86
6.515,37
7.064,56
35
14
1.736,05
1.886,42
2.054,70
2.230,57
2.424,74
2.671,90
2.822,97
2.981,59
3.181,46
3.471,41
3.738,88
4.025,07
4.331,29
4.658,94
5.167,15
5.608,49
6.114,92
6.632,07
7.190,60“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Weist ein Bediensteter, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Landesbedienstetengesetzes bestimmt, Vordienstzeiten auf, die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt wurden, nach § 38 in der Fassung des Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 aber zu berücksichtigen wären, so kann dieser eine rückwirkende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages beantragen. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis 31. Dezember 2015 zu stellen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, so ist dieser mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist demgemäß neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.
(1) Trifft der Fall des § 41 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z 10 auf Höherstufungen zu, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, so kann der Bedienstete eine rückwirkende Anpassung der Einstufung unter Anwendung dieser Bestimmung beantragen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung der Einstufung und/oder des nächsten Vorrückungstermins, so sind diese neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.
(2) Soweit kein Antrag nach Abs. 1 gestellt wird, ist auf Höherstufungen, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, § 41 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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