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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„(11) Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder die im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie angeführt sind, einschließlich solcher in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.
(12) Gemisch ist ein Gemisch oder eine Lösung, das bzw. die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht.
(13) Notfallplan-Betrieb ist
(14) Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die einen Notfallplan-Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Notfallplan-Betriebes oder der technischen Anlage übertragen worden ist.
(15) Technische Anlage ist eine technische Einheit innerhalb eines Notfallplan-Betriebes, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, baulichen Anlagen, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind.
(16) Schwerer Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Notfallplan-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Notfallplan-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.“
„(17) Informations- und Kommunikationsplattform ist eine als Informationsbasis für die Beurteilung der Katastrophenlage eingerichtete Internetplattform zur internen Kommunikation und Dokumentation von Einsatzabläufen.
(18) Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
(19) Domino-Effekte sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Notfallplan-Betrieben und Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die jenen im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen der Richtlinie 2012/18/EU entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.“
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet mindestens ein Notfallplan-Betrieb liegt, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.“
„(3) Der Betreiber hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu übermitteln.“
„(4) Der externe Notfallplan dient dem Ziel:
(5) Der externe Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
„(1) Der Betreiber eines Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, der Bezirksverwaltungsbehörde einen internen Notfallplan vorzulegen. Bringt eine geplante Betriebsänderung die Einstufung als Notfallplan-Betrieb mit sich, so hat der Betreiber, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vor der Betriebsänderung einen internen Notfallplan vorzulegen.“
„(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
Im Abs. 1 des § 24 wird nach der lit. o folgende Bestimmung als lit. p angefügt:
Im § 26 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,
„(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird die lit. e durch folgende lit. e und f ersetzt:
Im Abs. 2 des § 1 erhalten die bisherigen lit. f bis m die Buchstabenbezeichnungen „g)“ bis „n)“.
Im Abs. 1 des § 3 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„In gleicher Weise sind die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z. 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.“
„(4) Die gegenseitige Informationspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht jedenfalls in dem zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 2 lit. e und lit. f erforderlichen Ausmaß.“
Im § 7 Abs. 2 lit. f, § 27 Abs. 2 lit. c, § 39 Abs. 4 lit. b und § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. e“ jeweils durch das Wort „Seveso-Betrieben“ ersetzt.
Der Abs. 6 des § 9 wird aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 37 hat der dritte Satz zu lauten:
„Weiters ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.“
„(3) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben nur errichtet werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Solche Festlegungen dürfen nur im Einklang mit den im Abs. 2 genannten Interessen und nur bei Vorliegen der Voraussetzung des § 37 Abs. 3 dritter Satz getroffen werden.“
„(2) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand haben oder ein Natura-2000 Gebiet betreffen.
(3) Die Entwürfe über die Neuerlassung oder Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz und über die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie
Entwürfe über Widmungskorrekturen im Sinn des § 70 Abs. 2 lit. a bedürfen keiner Umweltprüfung.“
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„(30) Seveso-Betrieb ist ein Betrieb, der dem Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU unterliegt.
(31) Schwerer Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind.
(32) Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.“
„(3) Auf Grundstücken im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 39 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie die Errichtung und die Änderung von entsprechenden sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, gewährleistet ist, dass weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können. § 3 Abs. 1 dritter und vierter Satz und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sind anzuwenden.“
Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
Der nunmehrige Abs. 6 des § 3 hat zu lauten:
„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.“
„(3) Wenn dies in den Fällen des
„(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“
„(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.“
Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 des § 26 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.
Der Abs. 4 des § 27 hat zu lauten:
„(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
Im Abs. 8 des § 27 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 erster Satz“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 erster Satz oder 3“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 27 wird in der lit. b das Zitat „§ 3 Abs. 2 erster Satz“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 erster Satz oder 3“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 28 hat der erste Satz zu lauten:
„Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 26 Abs. 3 bis 7 zu.“
„(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 26 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.“
Im § 62 erhalten die Abs. 4 bis 13 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(12)“.
Im § 62 werden im nunmehrigen Abs. 5 das Zitat „Abs. 5 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 4 erster Satz“ sowie im nunmehrigen Abs. 10 das Zitat „§ 27 Abs. 4 lit. b“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 4 lit. c“ ersetzt.
Im Abs. 4 § 63 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„(21) Seveso-Betrieb ist ein Betrieb, der dem Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU unterliegt.
(22) Schwerer Seveso-Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind.
(23) Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.“
Im Abs. 3 des § 4 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012,“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27/2014,“ ersetzt.
Im § 37 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 eingefügt:
„(3) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.
(4) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.“
Der bisherige Abs. 3 des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im § 41 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.“
Im Abs. 1 des § 43 wird das Zitat „§ 44 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 5“ ersetzt.
Im § 44 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:
„(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
Die bisherigen Abs. 3 bis 8 des § 44 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 44 wird nach dem zweiten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.“
Im § 73 Abs. 1 erster und zweiter Satz und im § 83 Abs. 2 wird das Zitat „§ 44 Abs. 5“ jeweils durch das Zitat „§ 44 Abs. 6“ ersetzt.
§ 74 hat zu lauten:
Im Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.“
§ 74k wird aufgehoben.
Nach § 76 wird folgende Bestimmung als § 76a eingefügt:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 wird die Wortfolge „im Sinn der IPPC-Richtlinie“ jeweils durch die Wortfolge „im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU“ ersetzt.
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ausfallsreserve ist jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient.“
„(20) Erneuerbare Energiequelle ist eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas); aerothermische Energie ist jene Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermischer Energie jene, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist, und hydrothermische Energie jene, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist.“
„(46a) Nachweis ist eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012.“
„(62) Sekundärregelung ist die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach einer Störung des Gleichgewichts zwischen der erzeugten und der verbrauchten Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen.“
„(72) Übertragungsnetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TI-Stromnetz Tirol AG und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger.“
Im Abs. 1 des § 5 werden in der lit. c das Wort „und“ durch einen Beistrich und die lit. d durch folgende lit. d und e ersetzt:
Im Abs. 3 des § 6 wird der Ausdruck „IPPC-Richtlinie“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2010/75/EU“ ersetzt.
Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.“
„(4) Lassen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu, so kann die Behörde die Vorlage weiterer hiefür erforderlicher Unterlagen verlangen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner Unterlagen nach Abs. 2 und 3 verlangen, wenn dies zur Beurteilung öffentlicher Interessen durch Sachverständige oder öffentliche Dienststellen erforderlich ist. Die Behörde kann von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.“
Im Abs. 1 des § 10 wird in der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten:
„(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a, b und d sowie die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) und im Internet kundzumachen. Bei Stromerzeugungsanlagen, auf die die Richtlinie 2010/75/EU oder die Seveso III-Richtlinie Anwendung findet, ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung überdies durch Verlautbarung in der auflagenstärksten im Bezirk mindestens wöchentlich erscheinenden Zeitung kundzumachen; besteht keine derartige Zeitung, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung diesfalls in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls durchzuführen, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.“
„(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diesen Erfordernissen zu entsprechen. Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes, der Auflassung der Anlage sowie gegebenenfalls im Hinblick auf die Hintanhaltung von nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes zu enthalten. Die Emissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“
„(9) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung die Bestellung einer Bauaufsicht anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Art oder den Umfang des Vorhabens zur Wahrung der im § 5 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bauaufsicht hat die fachgerechte und vorschriftsgemäße Ausführung der Anlage und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides zu überwachen. Die Bauaufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Die Bauaufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Kosten der Bauaufsicht hat der Bewilligungsinhaber zu tragen.
(10) Im Zug des Verfahrens getroffene Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.“
„(1) Die Fertigstellung eines nach § 12 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist, sofern die Behörde nicht die Bestellung einer Bauaufsicht nach § 12 Abs. 9 angeordnet hat, eine Bestätigung der projektgemäßen Ausführung und der Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen anzuschließen. Diese Bestätigung ist von einer akkreditierten Stelle, einem Ziviltechniker, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle auszustellen.“
Im Abs. 7 des § 18 wird in der lit. a das Zitat „ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996)“ durch das Zitat „ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. August 2009)“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 28 wird in der lit. a die Wortfolge „von Gebietskörperschaften“ durch die Wortfolge „des Bundes und des Landes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 30 wird in der lit. a die Wortfolge „des Anhangs II der IPPC-Richtlinie“ durch die Wortfolge „des Anhangs II der Richtlinie 2010/75/EU“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten:
„(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die im Anhang I der Seveso III-Richtlinie genannten gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten mindestens in einer
„(4) Im Sinn dieses Unterabschnittes ist bzw. sind:
(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung und, soweit die Daten in diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen oder sich in weiterer Folge wieder ändern, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage oder einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:
(3) Der Betreiber hat die Behörde vom bevorstehenden Eintritt folgender Umstände schriftlich unter Anschluss der erforderlichen technischen Beschreibung und Angaben zu informieren:
(4) Der Betreiber hat der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise mitzuteilen:
Darüber hinaus sind der Behörde wesentliche Änderungen der Informationen nach lit. a bis e laufend mitzuteilen.
(5) Der Betreiber hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderung sind der Behörde jeweils unverzüglich nachzuweisen. Durch das Sicherheitskonzept ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Das Sicherheitskonzept hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu beinhalten, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Sicherheitsmanagementsysteme umsetzen, wobei Betreiber von Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hierfür ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Anhang III der Seveso-III Richtlinie anzuwenden haben.
(6) Der Betreiber hat der Behörde das Sicherheitskonzept spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüftes und entsprechend angepasstes Sicherheitskonzept zu übermitteln ist.
(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabschnitten zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neusten Stand anzupassen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben. Das angepasste Sicherheitskonzept ist der Behörde jeweils unverzüglich zu übermitteln.
(8) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(9) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben der Behörde den Sicherheitsbericht spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster Sicherheitsbericht zu übermitteln ist.
(10) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b sind verpflichtet, den Sicherheitsbericht in folgenden Fällen zu überprüfen, erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen und der Behörde zu übermitteln:
(11) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebs erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der interne Notfallplan hat den Erfordernissen des Anhang IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie zu entsprechen. Der Betreiber ist bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommen wird, verpflichtet, den internen Notfallplan anzuwenden.
(12) Der Betreiber hat der Behörde den internen Notfallplan spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster interner Notfallplan zu übermitteln ist.
(13) Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben. Mindestens alle drei Jahre hat jedenfalls eine Anpassung des internen Notfallplans zu erfolgen. In allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen des internen Notfallplans der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(14) Betreiber benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass schwere Unfälle eintreten oder folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der Betreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.
(15) Betreiber einer Anlage haben
(1) Die Behörde hat dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Die Daten nach lit. b bis e sind nach dem Eintritt eines schweren Unfalls zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1 zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie hat jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen aufgrund von Domino-Effekten eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. Die Liste hat auch die in den Nachbarstaaten oder -ländern befindlichen Anlagen im Sinn des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2010, zu enthalten. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz vorliegen.
(3) Die Behörde hat innerhalb angemessener Frist die von den Betreibern vorgelegten Sicherheitsberichte zu prüfen. Entspricht der Sicherheitsbericht den Erfordernissen nach § 33 Abs. 8, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist nach Abs. 8 vorzugehen.
(4) Die Behörde hat für jede Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen (Inspektionsprogramm) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers der Anlage planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Betreiber der Anlage
Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Überprüfung einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat längstens alle zwölf Monate und einer Anlage der unteren Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. a längstens alle drei Jahre zu erfolgen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung des Gefahrenpotenzials in Bezug auf die betreffende Anlage etwas anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(5) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden, und jedenfalls eine Inspektion nach Abs. 4 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber der Anlage alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber der Anlage Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Schließlich hat die Behörde nach einem schweren Unfall die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern, zu unterrichten.
(6) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften ehestmöglich zu untersuchen.
(7) Die Behörde hat binnen vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber der Anlage in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren. Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu umfassen.
(8) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder den weiteren Betrieb einer Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber der Anlage getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem jeweiligen Stand der Technik unzureichend sind. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber der Anlage seinen Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen und dadurch eine Beurteilung der Sicherheit der Anlage nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist. Die Entscheidung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen. Bei Gefahr im Verzug ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Einstellung des Betriebes oder von Teilen davon zulässig.
(9) Die Landesregierung kann aufgrund der §§ 32, 33 und 34 sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Seveso III-Richtlinie und der Helsinki-Konvention durch Verordnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nähere Bestimmungen erlassen über
(10) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für das Katastrophenmanagement zuständigen Behörden zu übermitteln.
(11) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle zu verständigen und dabei auch die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.
(12) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Unterabschnitt oder eine Bestimmung einer Verordnung nach Abs. 9 auf die betreffende Anlage anzuwenden ist.
(13) Die Behörde hat einem Informationssuchenden Auskunft zu jenen Informationen zu erteilen, zu deren Bereitstellung der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b gemäß § 33 Abs. 15 verpflichtet ist. Werden dem Informationssuchenden die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang von der Behörde bereitgestellt, so hat die Behörde hierüber auf Antrag des Informationssuchenden mit Bescheid abzusprechen. Die §§ 6, 7, 8 und 11 des Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, gelten sinngemäß.“
„(1) Jener Bereich in Tirol, der vom Übertragungsnetz abgedeckt wird, das von der TINETZ-Stromnetz Tirol AG oder deren Rechtsnachfolger betrieben wird, bildet eine Regelzone. Die TINETZ-Stromnetz Tirol AG oder deren Rechtsnachfolger ist Regelzonenführer in Tirol.“
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kunden, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z. B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(3) Berufen sich Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung, so sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Möglichkeit, sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung zu verpflichten, besteht nicht für Endverbraucher mit einem Lastprofilzähler.
(4) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
(6) Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Regulierungsbehörde zu verständigen.
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor dem Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind auf Verlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten, die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur Grundversorgung für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie etwa der mehrmaligen Missachtung von Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen.“
Im Abs. 4 des § 72 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 2 des § 73 hat der erste Satz zu lauten:
„Übersteigt die Engpassleistung der Anlage 500 kW, erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf ein Vorhaben neben der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auch einer Bewilligung nach
Im Abs. 2 des § 76 hat die lit. f zu lauten:
Im Abs. 7 des § 78 wird das Zitat „§ 66 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 6“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 83 hat zu lauten:
„(1) Wer
Im Abs. 6 des § 83 wird das Zitat „§ 66 Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
Im § 84 wurden folgende Bestimmungen als Abs. 7, 8 und 9 angefügt:
„(7) Betreiber von am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben im Sinn des 2. Teils, 5. Abschnitt, 2. Unterabschnitt, haben ihre Verpflichtungen
(8) Betreiber von am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben ihre Verpflichtungen
(9) Die Behörde hat die ihr nach Abs. 7 lit. a übermittelten Daten dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Staatsverträge auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im Abs. 1 des § 86 wird in der lit. i der Klammerausdruck „ , (IPPC-Richtlinie)“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 86 wird am Ende der lit. j der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. k angefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anders bestimmt ist.
(2) Mit 1. Jänner 2015 treten in Kraft:
(3) § 1 Abs. 2 lit. e und f, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. II sind auf die am 31. Mai 2015 anhängigen Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 weiter anzuwenden.
(4) § 2 Abs. 30, 31 und 32, § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 5, § 27 Abs. 4 lit. b, 8 und 10 sowie § 28 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des § 26 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Art. III sind auf die am 31. Mai 2015 anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 weiter anzuwenden.
(5) § 2 Abs. 21, 22 und 23, § 37 Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 4 und § 44 Abs. 3 und 4 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Art. IV sind auf die am 31. Mai 2015 anhängigen Straßenbaubewilligungsverfahren nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 weiter anzuwenden.
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