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Der Landtag hat beschlossen:
Der Landesvoranschlag für das Jahr 2015 wird mit folgenden, in den Anlagen aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt:
Einnahmen
3.354.954.100,-
Euro
davon Darlehensaufnahme
69.000.000,-
Euro
Ausgaben
3.354.954.100,-
Euro
davon Tilgungen
69.370.000,-
Euro
Jahresergebnis (Budgetsaldo)
0,-
Euro
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Ausgaben dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.
(2) Voranschlagsstellen, die in derselben Deckungsklasse zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig.
(4) Von der im Abs. 3 lit. a und b ausgesprochenen Ermächtigung sind Mehrausgaben in den Finanzkennziffern 1 bis 9 gegen Einsparungen bei der Finanzkennziffer 0 (Leistungen für Personal) und umgekehrt ausgeschlossen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Zusatzkredite in der Höhe zur Verfügung zu stellen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Einnahmen mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
(6) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 61 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 65/2014, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- Euro) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 69.000.000,- Euro.
(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Dienstpostenplanes 2015 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Dienstpostenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2015 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
(1) Die Verwendung der bewilligten Ausgaben ist nur bis zum 31. Dezember 2015 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2015 können mit Ausnahme der Rücklagenbildungen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2016 durchgeführt werden.
(2) Die Landesregierung kann nicht verbrauchte Kredite für Vorhaben einer Rücklage zuführen bzw. entnehmen, deren Ausführungen sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken, oder dies zur Sicherung der Fortführung der Vorhaben bzw. im Interesse einer wirtschaftlichen Abwicklung und aus budgetären Gründen geboten erscheint.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab 1. Jänner 2015 die in den Abs. 2 bis 5 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.
(2) Haftungen nach Abs. 1 sind:
(3) Der Gesamtbetrag für die im Abs. 2 Z 1 angeführten Haftungen darf 20 v.H. der Einnahmen nach den Abschnitten 92 und 93 des Rechnungsabschlusses des zweit vorangegangenen Jahres nicht übersteigen.
(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 Z 2 angeführten Haftungen darf 4.271 Millionen Euro nicht übersteigen.
(5) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 Z 3 angeführten Haftungen darf 412 Millionen Euro nicht übersteigen.
(6) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.
(7) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach Abs. 3 bis 5 nicht anzurechnen.
(8) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn
(9) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.
(10) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:
(11) Für Haftungen nach Abs. 2 Z 1 müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(12) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(13) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
(14) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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