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Aufgrund des § 33 Abs. 2 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, wird verordnet:
(1) Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld.
(2) Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung) sowie dem Ausstattungsbeitrag.
Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegepersonen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
Unterhalt:
187,40 Euro
Erziehungsgeld:
297,10 Euro
Summe:
484,50 Euro
Unterhalt:
238,30 Euro
Erziehungsgeld:
297,10 Euro
Summe:
535,40 Euro
Unterhalt:
307,20 Euro
Erziehungsgeld:
297,10 Euro
Summe:
604,30 Euro
Unterhalt:
353,20 Euro
Erziehungsgeld:
297,10 Euro
Summe:
650,30 Euro
Unterhalt:
414,30 Euro
Erziehungsgeld:
297,10 Euro
Summe:
711,40 Euro
Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.
(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Bereitschaftspflegerinnen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
Unterhalt:
6,50 Euro
Erziehungsgeld:
15,70 Euro
Summe:
22,20 Euro
Unterhalt:
7,70 Euro
Erziehungsgeld:
15,70 Euro
Summe:
23,40 Euro
Unterhalt:
9,80 Euro
Erziehungsgeld:
15,70 Euro
Summe:
25,50 Euro
Unterhalt:
12,00 Euro
Erziehungsgeld:
15,70 Euro
Summe:
27,70 Euro
Unterhalt:
13,10 Euro
Erziehungsgeld:
15,70 Euro
Summe:
28,80 Euro
(2) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
Unterhalt:
6,20 Euro
Erziehungsgeld:
31,20 Euro
Summe:
37,40 Euro
Unterhalt:
7,80 Euro
Erziehungsgeld:
31,20 Euro
Summe:
39,00 Euro
Unterhalt:
10,10 Euro
Erziehungsgeld:
31,20 Euro
Summe:
41,30 Euro
Unterhalt:
11,60 Euro
Erziehungsgeld:
31,20 Euro
Summe:
42,80 Euro
Unterhalt:
13,60 Euro
Erziehungsgeld:
31,20 Euro
Summe:
44,80 Euro
Werden Pflegekinder von Pflegepersonen nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurück zu erstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.
Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 281,90 Euro zu gewähren.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflegeelterngeldverordnung 2013, LGBl. Nr. 110/2012, außer Kraft.
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