Erlassung der Richtlinien für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen
LGBLA_TI_20141217_169Erlassung der Richtlinien für den Betrieb von sozialpädagogischen EinrichtungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 22 Abs. 5 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für sozialpädagogische Einrichtungen ausgenommen Schülerheime im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG. Auf Einrichtungen, deren Träger das Land Tirol ist, sind die §§ 8 bis 11 und 13 nicht anzuwenden.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen. Sie dürfen für einen befristeten Zeitraum bis zur Abklärung der Betreuungsbedingungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 TKJHG auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen).
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen können, wenn sie diese nicht selbst übernehmen, zur Unterbringung von Minderjährigen Bereitschaftspflegerinnen und sozialpädagogische Pflegestellen heranziehen.
(4) Minderjährige können als Übergangsform auch innerhalb oder außerhalb der stationären Einrichtung in separaten Wohnungen untergebracht werden (Innenwohnungen bzw. Außenwohnungen). Diese gelten als Teil der stationären Einrichtung.
(5) Einrichtungen des betreuten Wohnens sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Minderjährige grundsätzlich selbstständig leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachpersonen betreut werden.
Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung erstreckt sich dabei auf alle an die Einrichtung angebundenen Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen sowie auf alle der Einrichtung zugehörigen Wohneinheiten.
(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der Einrichtung so zu wählen, dass Beeinträchtigungen und Belästigungen der betreuten Minderjährigen durch Immissionen möglichst vermieden werden.
(2) Die soziale Struktur der Umgebung hat der Zielsetzung der Einrichtung zu entsprechen, insbesondere sollen die für die Minderjährigen wichtigen infrastrukturellen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen von diesen möglichst selbständig und mit möglichst geringem Aufwand erreichbar sein.
(3) Bei Einrichtungen zur Übernahme von Kindern muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der Nähe zur Verfügung stehen.
(1) Einrichtungen für Minderjährige haben den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten.
(2) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie dem sozialpädagogischen Konzept der Einrichtung entsprechen. Jeder Minderjährigen bzw. jedem Minderjährigen muss entsprechend ihren bzw. seinen Bedürfnissen die Wahrung ihrer bzw. seiner Privatsphäre möglich sein.
(3) Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Kinder Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(4) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit, Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen, gegeben sein. Abhängig von der Konzeption und Größe müssen Einrichtungen zudem über einen eigenen Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal verfügen.
(1) Einrichtungen für Minderjährige haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes vorzunehmen. Die Konzeption von Einrichtungen für Minderjährige ist auf bestmögliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen auszurichten. Sie soll die Verselbständigung der Minderjährigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur friedlichen Konfliktlösung fördern. Den Minderjährigen ist, um eine Beteiligung und Mitgestaltung zu ermöglichen, Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Alltagsgestaltung einzubringen.
(2) Das sozialpädagogische Konzept hat zu enthalten:
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen sind in folgendem Rahmen einzurichten:
(4) Bei Unterbringung von Minderjährigen in Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen sind höchstens je zwei Betreuungsplätze zu bewilligen. Eine höhere Anzahl an Betreuungsplätzen darf nur dann bewilligt werden, wenn in einer derartigen Einrichtung Geschwister untergebracht werden. Es ist auf eine enge organisatorische und sozialpädagogische Anbindung der Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen an den Träger zu achten.
(5) Die bewilligte Maximalauslastung von Einrichtungen gemäß Abs. 3 lit. a und b darf bei Bedarf vorübergehend überschritten werden, sofern eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte zur Verfügung steht. Eine Überschreitung der Maximalauslastung ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat die angezeigte Überschreitung der Maximalauslastung zu prüfen und im Falle der Unzulässigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem sozialpädagogischen Ziel der Einrichtung entsprechen. Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen muss eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung stehen.
(2) Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen dürfen nur persönlich geeignete Betreuungspersonen eingesetzt werden. Leitung, Fachkräfte bzw. Betreuungspersonen sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen oder physische oder psychische Beeinträchtigungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(3) Als Fachkräfte gelten:
(4) Die mit leitenden Aufgaben im pädagogischen Bereich betrauten Personen müssen neben den Voraussetzungen der Abs. 2 und Abs. 3 lit. a oder b eine einschlägige Praxis vorweisen.
(5) Der Leitung obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Einrichtung und eine umfassende Aufsichtspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung des Erziehungsauftrages.
Die Leitung der Einrichtung hat Qualitätsmanagement als aktiven Prozess zu betreiben, indem sie mit den Mitarbeiterinnen an der Umsetzung der in dieser Verordnung formulierten Standards arbeitet. Eine Beteiligung von Minderjährigen sowie deren Eltern ist vorzusehen.
(1) Die Rechtsträgerin der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.
(2) Die nach den §§ 9 bis 11 zu berechnende Leistungsabgeltung ist unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Auslastung mit dem Land Tirol zu vereinbaren. Es ist von einer kalkulatorischen Auslastung von mindestens 90 Prozent der maximalen Platzanzahl auszugehen.
(3) Für die Dauer der Unterbringung einer Minderjährigen in der sozialpädagogischen Einrichtung kann folgende Leistungsabgeltung verrechnet werden:
(4) Zweckwidrig verwendete Mittel sind bei der nächsten Festsetzung der Leistungsabgeltung mindernd zu berücksichtigen.
(1) Die Berechnung der Leistungsabgeltung hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, anhand folgender Kalkulationsbestandteile und entsprechend einem einheitlichen Kalkulationsformular (Anlage 1) zu erfolgen:
(2) Es dürfen nur tatsächlich anfallende Kosten ausgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Abschreibungen für vorhersehbare und den Betrieb der Einrichtung zwingend erforderliche Investitionen.
(1) Die Berechnung der Personalkosten hat nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV) zu erfolgen.
(2) Die Kosten der Weiterbildung und Supervision sowie die Reisespesen sind entsprechend den Vorgaben des Landes Tirol zu veranschlagen.
Der Arbeitszeitbedarf ist nach der Zielsetzung der Einrichtung und dem Personalkonzept zu bemessen und hat im Einvernehmen mit dem Land Tirol zu erfolgen.
(1) Der Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist von der Trägerin der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(1) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Leistungsabgeltung sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres eine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung, aus der der Gewinn bzw. Verlust des Vorjahres hervorgeht sowie eine Auflistung der Mitarbeiterinnen entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgelegt werden. Der Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht, wenn vorhanden eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30. September des folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Der Auslastungsgrad und der Betreuungsschlüssel sind gesondert auszuweisen.
(1) Trägerinnen von sozialpädagogischen Einrichtungen haben der Behörde unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.
(2) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer Wohneinrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2010, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige erlassen werden, LGBl. Nr. 63/2010, außer Kraft.
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