Erlassung der Richtlinien für den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen
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Aufgrund des § 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 und 6 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 22 TKJHG.
(2) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die soziale Dienste gemäß § 20 TKJHG anbieten sowie Einrichtungen, die im Rahmen der Unterstützung der Erziehung gemäß § 41 TKJHG aufgrund eines Auftrages der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Erstellung eines Hilfeplanes herangezogen werden. Sie umfassen Beratung und ambulante Dienste sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.
(3) Die Leistungsangebote sozialer Dienste gemäß § 20 TKJHG können sowohl direkt in Anspruch genommen werden als auch im Rahmen der Unterstützung der Erziehung.
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage von Einrichtungen mit stationären und teilstationären Angeboten so zu wählen, dass Beeinträchtigungen und Belästigungen der betreuten Minderjährigen durch Immissionen möglichst vermieden werden.
(2) Die Räumlichkeiten von Einrichtungen mit stationären und teilstationären Angeboten müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Kinder Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(3) Für das Betreuungspersonal dieser Einrichtungen muss eine räumliche Möglichkeit, Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen, gegeben sein. Abhängig von der Konzeption und Größe müssen Einrichtungen zudem über einen eigenen Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal verfügen.
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes vorzunehmen. Die Konzeption von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist auf bestmögliche zeitnahe Begleitung und Unterstützung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen und deren Familien auszurichten. Sie soll die Entwicklung der Minderjährigen fördern sowie die Handlungsspielräume von Eltern bei der Erziehung erweitern und deren Eigenverantwortung stärken. Minderjährige sollen bei der Lösung von Alltagsproblemen, Konflikten und Krisen unterstützt werden und Hilfe zur Selbsthilfe erhalten.
(2) Das Leistungsangebot hat nach den Grundsätzen der Wahrung der Betreuungskontinuität und Sozialraumorientierung zu erfolgen.
(3) Das sozialpädagogische Konzept hat zu enthalten,
(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem Leistungsangebot der Einrichtung entsprechen. Für die Übernahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe muss eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung stehen.
(2) Fachkräfte sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen oder physische oder psychische Beeinträchtigungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(3) Als Fachkräfte gelten
(4) Der Leitung obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Einrichtung und eine umfassende Aufsichtspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung der übernommenen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Leitung der Einrichtung hat Qualitätsmanagement als aktiven Prozess zu betreiben, indem sie mit den Mitarbeiterinnen an der Umsetzung der in dieser Verordnung formulierten Standards arbeitet. Eine Beteiligung von Minderjährigen sowie deren Eltern ist vorzusehen.
(1) Die Rechtsträgerin der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.
(2) Die nach den §§ 8 und 9 zu berechnende Leistungsabgeltung ist mit dem Land Tirol zu vereinbaren.
(3) Zweckwidrig verwendete Mittel sind rückzuerstatten.
(1) Die Berechnung der Leistungsabgeltung hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, anhand folgender Kalkulationsbestandteile und unter Verwendung des in der Anlage 1 dargestellten Kalkulationsformulars zu erfolgen:
(2) Es dürfen nur tatsächlich anfallende Kosten ausgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Abschreibungen für vorhersehbare und den Betrieb der Einrichtung zwingend erforderliche Investitionen.
(3) Sofern die Betreuung im Rahmen der Unterstützung der Erziehung erfolgt, erfolgt die Leistungsabgeltung in Form von Stundensätzen. Dies gilt nicht für teilstationäre Angebote sowie bei Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung.
(1) Die Berechnung der Personalkosten hat nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV) zu erfolgen.
(2) Die Kosten der Weiterbildung und Supervision sowie die Reisespesen sind entsprechend den Vorgaben des Landes Tirol zu veranschlagen.
(1) Der Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Trägerin der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(1) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Leistungsabgeltung sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres eine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung, aus der der Gewinn bzw. Verlust des Vorjahres hervorgeht sowie eine Auflistung der Mitarbeiterinnen entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung vorzulegen. Der Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht, wenn vorhanden eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30.9. des folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Im Zuge der jährlich gemäß § 16 TKJHG zu erhebenden statistischen Daten sind Auslastungszahlen bekannt zu geben.
(1) Trägerin von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben der Behörde unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.
(2) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Die nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2012, erteilten Anerkennungen von Einrichtungen der feien Jugendwohlfahrt bleiben aufrecht, BGBl. I Nr. 111/2013.
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