Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001 und der Tiroler Bauordnung 2011
LGBLA_TI_20141125_150Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001 und der Tiroler Bauordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 2 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 5 des § 3 wird in der lit. a der Betrag „500,- Schilling (ab 1. Jänner 2002 EURO 40,-)“ durch den Betrag „40,- Euro“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 4 wird die Wortfolge „innerhalb von zwei Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von vier Monaten“ ersetzt.
Im § 4 wird nach dem Abs. 4 folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt:
„(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.“
Die bisherigen Abs. 5 bis 9 des § 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.
Im neuen Abs. 7 des § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.“
Im neuen Abs. 9 des § 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „vor dem Ablauf von zwei Monaten“ durch die Wortfolge „vor dem Ablauf von vier Monaten“ ersetzt.
Im neuen Abs. 10 des § 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 7 oder 8“ durch die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 8 oder 9“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 6 hat die lit. c zu lauten:
Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen.“
Im Abs. 2 des § 6 werden in der lit. b das Wort „Campinggäste“ durch das Wort „Gäste“ und im zweiten Satz das Wort „Campinggästen“ durch das Wort „Gästen“ersetzt.
Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.“
„(1) Die Behörde hat dem Inhaber eines Campingplatzes den weiteren Betrieb des Campingplatzes oder eines Teiles davon mit Bescheid zu untersagen, wenn
In der Überschrift und im Wortlaut des § 10 wird das Wort „Campinggäste“ jeweils durch das Wort „Gäste“ ersetzt.
§ 13 hat zu lauten:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung dürfen in Verfahren nach § 4 von Personen, die die Errichtung oder wesentliche Erweiterung eines Campingplatzes anzeigen oder die die Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne vorherige Anzeige veranlasst haben, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten folgende Daten verarbeiten:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen im Rahmen von Verfahren und der sonstigen behördlichen Befugnisse nach den §§ 6 Abs. 3, 7, 8 und 9 von Inhabern von Campingplätzen und von Personen, die durch den Bestand oder Betrieb eines Campingplatzes gefährdet oder belästigt oder deren Sachen dadurch gefährdet werden, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung dürfen von Sachverständigen und Projektanten Daten nach Abs. 1 lit. a sowie Daten über berufsrechtliche Befugnisse und Befähigungen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils erforderlich sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung dürfen von Personen, die einen Campingplatz betreiben oder den Betrieb eines Campingplatzes einstellen, Daten nach Abs. 1 lit. a an die Wirtschaftskammer für Tirol und die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(5) Die Gemeindeämter und der Stadtmagistrat Innsbruck dürfen in Verfahren nach § 3 Abs. 2 von Inhabern einer mobilen Unterkunft Daten nach Abs. 1 lit. a und b und zusätzlich Daten über die Staatsangehörigkeit verarbeiten, soweit dies zur Erlassung eines Entfernungsauftrages notwendig ist.
(6) Die Gemeindeämter und der Stadtmagistrat Innsbruck dürfen von Eigentümern von Grundstücken Daten nach Abs. 1 lit. a und b verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 6 erforderlich sind.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a und b zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten. Die Gemeindeämter, der Stadtmagistrat Innsbruck und das Amt der Landesregierung dürfen die entsprechenden Daten nach den Abs. 1, 2 und 5 den Bezirksverwaltungsbehörden zu diesem Zweck übermitteln.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Landesregierung, die Gemeindeämter und der Stadtmagistrat Innsbruck haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
Im Abs. 1 des § 14 wird das Zitat „§§ 4 Abs. 9“ durch das Zitat „§§ 4 Abs. 10“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 16 haben die lit. d, e und f zu lauten:
Im Abs. 1 des § 16 wird die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“ aufgehoben.
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 1 hat die lit. r zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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