Aufhebung von § 5 Abs. 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung und § 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel jeweils in mehreren Fassungen als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
Aufhebung von § 5 Abs. 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung und § 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel jeweils in mehreren Fassungen als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof
LGBLA_TI_20141105_144Aufhebung von § 5 Abs. 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung und § 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel jeweils in mehreren Fassungen als gesetzwidrig durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
144.Aufhebung von § 5 Abs. 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung und § 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel jeweils in mehreren Fassungen als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Landesregierung vom 3. November 2014 betreffend die Aufhebung von § 5 Abs. 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung und § 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel jeweils in mehreren Fassungen als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2014, V 67-68/2014-7, zu Recht erkannt:
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