Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tösens
LGBLA_TI_20141003_124Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde TösensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tösens wird mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Tösens bis spätestens 14. Februar 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tösens festgelegt wird, LGBl. Nr. 45/2012, außer Kraft.
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