Änderung des Raumordnungsprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal
LGBLA_TI_20140729_97Änderung des Raumordnungsprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes LechtalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 9 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 2471, KG Holzgau, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
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