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Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 154/2013, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des II. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 130/2013“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 152/2013“ ersetzt.
In der Überschrift des IX. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 95/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 14/2014“ ersetzt.
In der Überschrift des X. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 39/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 27/2014“ ersetzt.
In der Überschrift des XVIII. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 130/2013“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 71/2014“ ersetzt.
Im XVIII. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat die lit. a in der Tarifpost 141 zu lauten:
„a)
Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer (§ 4 Abs. 1)
110,-- Euro“
„a)
Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer (§ 16 Abs. 1)
80,-- Euro“
„a)
Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer (§ 21 Abs. 1)
110,-- Euro“
„143a.
a) Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer (§ 25b)
110,-- Euro
b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 25d Abs. 8), von Prüfungen (§ 25e Abs. 6) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 25f Abs. 3)
45,-- Euro“
„144.
Anerkennung von Berg- und Schiführerausbildungen und der Berufspraxis im Rahmen der europäischen Integration (§ 12, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17, § 22 oder § 25c)
55,-- Euro“
„145.
Ausfolgung eines neuen
a) Berg- und Schiführer-, Bergwanderführer-, Schluchtenführer- oder Sportkletterlehrerabzeichens (§ 7 Abs. 5)
25,-- Euro
b) Berg- und Schiführer-, Bergwanderführer-, Schluchtenführer- oder Sportkletterlehrerausweises (§ 7 Abs. 5)
35,-- Euro“
Im XX. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 159 das Zitat „LGBl. Nr. 130/2013“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 4/2014“ ersetzt.
Im XX. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden in der Tarifpost 167 das Zitat „BGBl. I Nr. 153/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2014“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2014“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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