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Aufgrund des § 20 Abs. 16 in Verbindung mit § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:
Die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 95, wird wie folgt geändert:
„(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses können der Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie die Personen, auf die sich der Antrag bezogen hat, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben.“
Der Abs. 7 des § 27 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 8 des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im Abs. 3 des § 29 wird der zweite Satz aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 31 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 5 des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im Abs. 7 des § 37 wird der zweite Satz aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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