Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften
LGBLA_TI_20140711_79Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische GemeindegutsagrargemeinschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 36k Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2014, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.
(2) Sind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 36j TFLG 1996 anzuwenden.
(3) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil anzuwenden (§ 36a Abs. 3 TFLG 1996).
(1) In den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996), obliegen dem Substanzverwalter
(2) In den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
(1) Der erste Rechnungsprüfer hat die vom Substanzverwalter erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Der zweite Rechnungsprüfer hat den vom Obmann erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanz- und Sachgebarung der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung jeweils schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist vom jeweiligen Rechnungsprüfer unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben und der Belegsammlung als Abschluss beizulegen.
(4) Der erste Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde vorzulegen und diesem zu berichten. Der zweite Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, vorzulegen und diesem bzw. dieser zu berichten. Auf Verlangen des jeweils vorlageberechtigten Organs hat der erste oder zweite Rechnungsprüfer auch zu einem späteren Zeitpunkt Bericht über die zuletzt durchgeführte Rechnungsprüfung zu erstatten.
(5) Erfolgen die Vorlage und der Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung des zweiten Rechnungsprüfers nicht nach Abs. 4 an die Vollversammlung, so hat der zweite Rechnungsprüfer der Vollversammlung der Agrargemeinschaft jährlich Bericht über das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten.
(1) Eintragungen in sämtliche Aufzeichnungen sind jedenfalls deutlich lesbar, vollständig, richtig, zeitgerecht (zumindest monatlich) und geordnet sowie nach den weiteren Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung vorzunehmen. Eintragungen sind mit nichtentfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen und dürfen nicht unkenntlich gemacht werden. Leerräume sind deutlich zu entwerten.
(2) Die Buchungen sind mit ihrem vollen Betrag in einem Journal vorzunehmen. Saldierungen von Buchungen sind nicht zulässig (Saldierungsverbot). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Hilfsaufzeichnungen, die keiner Buchung nach dieser Verordnung, dem TFLG 1996 oder einem anderen Gesetz bedürfen (Anlagenverzeichnis, offene Forderungen und Verbindlichkeiten), außerhalb des Journals geführt werden. Das Journal ist, sofern es nicht elektronisch geführt wird, gebunden oder in losen Blättern zu führen. Aus dem Journal und den sonstigen Aufzeichnungen dürfen keine Blätter entfernt werden. Die Vollständigkeit des Journals ist durch die Vergabe von Seitennummerierungen sicherzustellen. Wird das Journal elektronisch geführt, so dürfen keine Datensätze von Buchungen gelöscht werden. Die Vollständigkeit eines elektronisch geführten Journals ist durch die Vergabe eindeutiger fortlaufender Belegnummern sicherzustellen. Auf Verlangen der Agrarbehörde sind schriftliche Ausfertigungen des elektronisch geführten Journals zu erstellen.
(3) Über das Anlagevermögen ist ein Anlageverzeichnis zu führen. Das Ausscheiden von Anlagegütern ist durch leserliche Streichung aus dem Anlageverzeichnis mit Angabe des Ausscheidungsdatums festzuhalten.
Sämtliche Verrechnungsunterlagen sind fortlaufend und lückenlos zu nummerieren sowie den von der Agrarbehörde vorgegebenen Sachkonten anhand der Formblätter der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung zuzuordnen. Verbuchungen inhaltsgleicher Geschäftsfälle auf einem einmal gewählten Sachkonto sind grundsätzlich beizubehalten. Die Verwendung von Kontonummern ohne Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn keines der vorgegebenen Sachkonten den Geschäftsfall verständlich darzustellen vermag.
(1) Alle eine Buchung auslösenden Vorgänge sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Prüfung ist vor jeder Ausstellung einer Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung vorzunehmen und obliegt
(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a von einem Stellvertreter des Substanzverwalters und in den Fällen des Abs. 1 lit. b von einem Ausschussmitglied, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss von einem weiteren Mitglied, mit vollem Namenszug zu bestätigen. Die Bestätigung hat vor der Erteilung der Zahlungsanordnung auf der zugrunde liegenden Verrechnungsunterlage zu erfolgen.
(1) Jede Zahlungsanordnung hat in der Klausel „Zur Zahlung freigegeben“, „Zur Vereinnahmung freigegeben“ oder „Zur Verrechnung freigegeben“ zu bestehen und auf der Verrechnungsunterlage zu erfolgen, welche die Grundlage für diese Zahlungsanordnung bildet. Sofern eine Zahlungsanordnung in Form eines Stempelaufdruckes erfolgt, hat der Stempelaufdruck zu lauten „Zur Zahlung/Zur Vereinnahmung/Zur Verrechnung freigegeben“; Nichtzutreffendes ist zu streichen.
(2) Jede Zahlungsanordnung des Substanzverwalters bzw. des Obmannes ist durch die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten mit vollem Namenszug und der Beisetzung des Datums zu bestätigen.
(3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Gemeinsame Zahlungsanordnungen für mehrere Zahlungen (Sammelanordnungen) sind nur bei gleichartigen Zahlungen zulässig.
(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln.
(2) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art von einem Konto der Agrargemeinschaft abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren), darf nur dann erteilt werden, wenn
(3) Die Bargeldbestände in den Kassen sind möglichst niedrig zu halten und sollen die Höhe der in den folgenden Tagen erwartungsgemäß zu leistenden Barauszahlungen nicht übersteigen.
(4) Über jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung (Quittung) auszustellen. Sie ist im Durchschreibeverfahren oder mittels maschinellen Ausdruckes in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift bzw. der zweite maschinelle Ausdruck ist den Verrechnungsunterlagen anzuschließen. Die Einzahlungsbestätigung hat zu enthalten
(5) Barauszahlungen dürfen nur gegen eine Auszahlungsbestätigung getätigt werden. Die Auszahlungsbestätigung hat zu enthalten
(6) Die Bestätigung der Auszahlung kann auch auf der Zahlungsanordnung bzw. Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie die eigenhändige Unterschrift des Empfängers.
(1) Nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanzverwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag“ (Anlage 1) sowie „Jahresrechnung und Voranschlag“ (Anlage 2) zu verwenden.
(2) Die Jahresrechnung sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten haben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen und die Vermögens- und Ertragslage der Agrargemeinschaft wahrheitsgetreu darzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt darzustellen.
(3) Die Jahresrechnung sowie das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten sind nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Vollständigkeit und Bilanzkontinuität zu erstellen.
(4) Die Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung durch den Substanzverwalter sowie die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages durch den Obmann an die Agrarbehörde hat tunlichst in digitaler Form zu erfolgen.
Sparurkunden (Sparbücher) über Geldanlagen der Agrargemeinschaft haben den satzungsmäßigen Namen der Agrargemeinschaft zu enthalten.
Die Agrarbehörde hat die Jahresrechnung, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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