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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.
(2) In Gemeinden mit größerer räumlicher Ausdehnung oder mit mehr als 500 Wahlberechtigten kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden. Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(3) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.“
(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt.
(2) Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(4) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.“
„(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, sind für jede Wahlbehörde verhältnismäßig auf die im Landtag vertretenen Wählergruppen nach der im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei der letzten Landtagswahl ermittelten Stärke aufzuteilen.
(3) Ergibt die Aufteilung nach Abs. 2, dass auf den letzten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zwei oder mehrere Wählergruppen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(4) Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben bis zum zehnten Tag nach der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wählbar sind. Die Vorschläge sind für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde an die Landesregierung, für jene der Kreiswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Schlägt eine im Landtag vertretene Wählergruppe nicht fristgerecht oder nicht vollständig die auf sie entfallenden zum Landtag wählbaren Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter insoweit ohne Bindung an einen Vorschlag zum Landtag wählbare Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
(5) Bestehen Zweifel, ob die einen Vorschlag erstattende Person die Wählergruppe tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag diese Unterschriften nicht bereits aufweist, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen durch die Unterschriften der Mehrheit jener Abgeordneten zu ergänzen, mit denen die Wählergruppe im Landtag vertreten ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist nach Abs. 4 dritter Satz vorzugehen.
(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, neue Vorschläge zu erstatten. Scheiden aus einer Wahlbehörde nach Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5 zweiter Satz, bestellte Personen aus oder üben derart bestellte Personen ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wählbare Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.“
„Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter und für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wählbar sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wählbaren Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Beschlussfähig sind
„(5) Personen, die aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gestrichen werden, können wegen ihrer Streichung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22.
(6) Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden, können wegen ihrer Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22.
(7) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die nach den Abs. 5 und 6 gestellten Berichtigungsanträge zu führen.
(8) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge nach den Abs. 5 und 6 gilt § 22 Abs. 1 dritter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 20 Abs. 1) eingebracht.“
„(2) Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“
„Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Amtsstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der das Wählerverzeichnis betreffende Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen der §§ 22 und 74 Abs. 1 lit. a zu enthalten.“
Im Abs. 3 des § 20 werden im ersten Satz die Worte „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Worte „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 20 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
Die §§ 21 bis 24 haben zu lauten:
Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge betreffend das Wählerverzeichnis stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor dem Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach der Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat sie der Bürgermeister unter Angabe des Bescheides unverzüglich durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl einzutragen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; § 22 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Der Bürgermeister hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. § 23 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden. § 23 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.
(3) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.“
„(7) Die wahlberechtigte Person kann die Wahlkarte zur Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde nach § 47 oder zur Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nach § 48 (Briefwähler) nutzen.“
Im Abs. 3 des § 28 wird im ersten Satz das Wort „Wahlkartenwähler“ durch das Wort „Wähler“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 29 wird in der lit. b das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
Im § 33 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.“
„Der Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind.“
Im Abs. 2 des § 37 wird das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 37 hat zu lauten:
„(3) Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (§ 29 Abs. 2 lit. c), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.“
„Zurückgezogene Landeswahlvorschläge können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.“
„Spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol zu verlautbaren, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist.“
Im Abs. 3 des § 39 wird im ersten Satz die Wortfolge „die Wahlkartenwähler ihre Stimme und“ aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 39 hat zu lauten:
„(4) Mitgliedern der Wahlbehörden, ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihre verschlossene Wahlkarte bei der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, abzugeben.“
Der Abs. 5 des § 39 wird aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 44 wird die Wortfolge „, im Fall des Wahlkartenwählers die Übereinstimmung mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person,“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten:
„(2) Ist der Wähler den Mitgliedern der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen, so hat ihm der Wahlleiter einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres blaues Wahlkuvert auszufolgen.“
Im Abs. 4 des § 44 wird der dritte Satz aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 44 wird der zweite Satz aufgehoben.
§ 45 wird aufgehoben.
§ 46 hat zu lauten:
(1) Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten oder Einrichtungen untergebracht sind oder Dienst versehen, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden. Hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine solche Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der besonderen Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich die besondere Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor der Öffnung der Wahlurne zu geschehen. Der Wahlakt der besonderen Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses bestimmten Wahlbehörde.
(3) Die in der Anstalt untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde des nach Abs. 1 gebildeten Wahlsprengels ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des besonderen Wahlsprengels eingetragen sind. Vor diesen Wahlbehörden können auch verschlossene Wahlkarten abgegeben werden.
(4) In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können.“
(1) Die Sonderwahlbehörde hat während der Wahlzeit, die für die nach Abs. 3 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen eine Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 ausgestellt wurde. Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde ist § 44 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wähler die Wahlhandlung mit den in der Wahlkarte enthaltenen Wahlunterlagen durchzuführen hat. Die Sonderwahlbehörde hat durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet den amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Wähler hat den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, welche er anschließend ebenfalls zu verschließen und dem Wahlleiter zu übergeben hat. Der Wahlleiter hat auf der Wahlkarte zu vermerken, dass es sich um eine Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde handelt, und dies durch Unterfertigung zu bestätigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Werden vom Wahlleiter Wahlkarten übernommen, die der Wähler bereits vor dem Eintreffen der Sonderwahlbehörde mit Ausnahme der Übermittlung an die Kreiswahlbehörde nach § 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz behandelt hat, so ist auch dies in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die von der Sonderwahlbehörde übernommenen verschlossenen Wahlkarten zu übernehmen hat. Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis der Wahlkartenwähler nach § 28 Abs. 3, dem Abstimmungsverzeichnis und den verschlossenen Wahlkarten der Wahlkartenwähler besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Übernahme der verschlossenen Wahlkarten bestimmten Wahlbehörde.“
Im Abs. 2 des § 48 wird in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 39 Abs. 3, Abs. 4, § 46)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 39 Abs. 3 und 4, 46 Abs. 3 zweiter Satz und 47)“ ersetzt.
§ 49 hat zu lauten:
Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die mit der Wahlkarte auszufolgenden Wahlkuverts müssen jedoch beigefarben und verschließbar sein und es muss auf ihnen die Nummer des Wahlkreises aufgedruckt sein. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.“
§ 51 wird aufhoben.
Der Abs. 3 des § 53 hat zu lauten:
„(3) Der Wähler vergibt auf dem amtlichen Stimmzettel eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages, indem er in dem dafür vorgesehenen Raum den Namen von höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe oder dessen Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- bzw. Nachnamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name oder die Reihungsnummer eines Wahlwerbers nicht im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht gültig erfolgt. Wurden mehrere Wahlwerber oder ein Wahlwerber mehrmals eingetragen, so gilt für die Vergabe von Vorzugsstimmen keiner der Wahlwerber als gültig eingetragen.“
Der Abs. 4 des § 53 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
§ 54 wird aufhoben.
Im Abs. 1 des § 57 hat der zweite Satz zu lauten:
„Sodann hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren.“
§ 60 wird aufhoben.
Der Abs. 1 des § 61 hat zu lauten:
„(1) Nach der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen und der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen und die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegeben wurde, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Angabe der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.“
„(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten auf die schnellste Art der Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck der Kreiswahlbehörde, bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach § 47 gesondert auszuweisen. Wurden keine Wahlkarten nach § 48 Abs. 2 lit. c, insbesondere auch nach § 47, abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.“
„(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Abs. 1) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 2 lit. b und, getrennt davon, jener, die nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegeben wurde, anzuführen. Bei der Anführung der Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach § 47 gesondert auszuweisen. Die Kreiswahlbehörde hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.“
Im Abs. 1 des § 63 werden die lit. c und die lit. h aufgehoben und erhalten die bisherigen lit. d, e, f, g und i die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“, „e)“, „f)“ und „g)“.
Im Abs. 3 des § 63 wird die Wortfolge „die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beigefarbenen Wahlkuverts und“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 64 wird im ersten Satz die Wortfolge „beigefarbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen und die“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 64 haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
„Die Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie sämtliche nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten ihres Wahlkreises erhalten hat, spätestens am zweiten Tag nach der Wahl die Wahlkarten der Briefwähler auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen und die Vermerke des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde nach § 47 Abs. 2 vierter Satz auf den Wahlkarten zu prüfen.“
Im Abs. 3 des § 64 hat im dritten Satz die lit. c zu lauten:
Im Abs. 3 des § 69 wird der zweite Satz aufgehoben.
Die §§ 70 und 71 haben zu lauten:
(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde einen Überprüfungsantrag stellen. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.
(2) Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.
Nach der Entscheidung über etwaige Überprüfungsanträge, wenn solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach § 70 Abs. 1 erster Satz, hat der Landeswahlleiter jedem gewählten Abgeordneten zur Beurkundung seiner Wahl einen Wahlschein auszufertigen. Ebenso hat er dem Landtagspräsidenten eine Ausfertigung der Liste nach § 69 Abs. 3 zu übermitteln.“
Im Abs. 1 des § 74 hat die lit. a zu lauten:
Die Anlagen 1, 2 und 3 haben zu lauten:
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Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.“
Im Abs. 4 des § 4 wird im dritten Satz das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2011“ durch das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2013“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 9 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.
Die Überschrift des § 20 hat zu lauten:
„(1) Der Bevollmächtigte ist berechtigt, binnen einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 18 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Eintragungs- und des Ermittlungsverfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.“
Im Abs. 2 des § 30 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:
„(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, durch deren Abgabe spätestens am zweiten Tag vor dem Abstimmungstag während der Amtsstunden bei der zuständigen Kreiswahlbehörde oder bei einer Tiroler Gemeinde oder durch deren Abgabe am Abstimmungstag während der Abstimmungszeit in einem hierfür bestimmten Wahllokal abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 26, 27 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt.“
„(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Im Abs. 2 des § 36 wird der vierte Satz aufgehoben.
Im § 40 hat die lit. c zu lauten:
§ 41 hat zu lauten:
(1) Der Landtag, wenigstens 200 Stimmberechtigte, bei Volksabstimmungen nach § 24 auch der Bevollmächtigte und bei Volksabstimmungen nach § 27 auch wenigstens zehn der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt haben, sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 38 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen.
(2) Für Überprüfungsanträge von Stimmberechtigten gilt § 3 Abs. 2 lit. d und 3 sinngemäß. Einem Überprüfungsantrag von Gemeinden ist von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen; § 22 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
„(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall eines Überprüfungsantrages von Stimmberechtigten oder des Bevollmächtigten nach § 24 Abs. 2 lit. b dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen, im Fall eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, sowie im Fall eines Überprüfungsantrages von Gemeinden jeder Gemeinde, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt hat, nachweislich zuzustellen.“
In den §§ 50 Abs. 1 und 3, 54, 58 Abs. 2 und 59 Abs. 3 wird der Begriff „Bote für Tirol“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch den Begriff „Landesgesetzblatt“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
Im Abs. 2 des § 52 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 53 hat zu lauten:
„(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, durch deren Abgabe spätestens am zweiten Tag vor dem Tag der Volksbefragung während der Amtsstunden bei der zuständigen Kreiswahlbehörde oder bei einer Tiroler Gemeinde oder durch deren Abgabe am Tag der Volksbefragung während der Öffnungszeit in einem hierfür bestimmten Wahllokal abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 26, 27 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt.“
„(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt.“
(1) Bei Volksbefragungen aufgrund eines Beschlusses des Landtages ist dieser, bei Volksbefragungen nach § 45 ist der Bevollmächtigte, bei Volksbefragungen nach § 49 ist wenigstens ein Viertel der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt haben, berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 58 Abs. 2 dritter Satz oder § 59 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen.
(2) Einem Überprüfungsantrag von Gemeinden ist von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen; § 22 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall eines Überprüfungsantrages des Bevollmächtigten diesem zu eigenen Handen, im Fall eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, im Fall eines Überprüfungsantrages von Gemeinden jeder Gemeinde, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt hat, nachweislich zuzustellen.
(2) § 42 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall der Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren ist.“
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Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) Hat eine nach Abs. 2 gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist § 54 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“
„Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.“
„(2) Den Wahlbehörden obliegen:
Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.“
„(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn
„Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 28.“
„(4) Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.
(5) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Abs. 3 und 4 zu führen.
(6) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 26 Abs. 1) eingebracht.“
„(2) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, und in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“
Im Abs. 2 des § 26 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einsprüche und Anregungen auf Änderungen der Wählerverzeichnisse“ durch die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen“ ersetzt.
Die §§ 28 bis 32 haben zu lauten:
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 26 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeindewahlbehörde noch vor dem Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung aus einem Wählerverzeichnis begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist können die im Abs. 1 genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(1) Hält die Gemeinde eine Berichtigungsanregung nach § 28 Abs. 4 für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einen Berichtigungsantrag stellen. § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17:00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde eine Beschwerde einbringen; die Gemeindewahlbehörde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Beschwerde kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.
(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Berichtigung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der Gemeinde sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und des Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.“
Im Abs. 3 des § 35 wird in der lit. b das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 38 wird folgender Satz angefügt:
„Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“
„Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“
Im Abs. 2 des § 44 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 45 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 38 Abs. 1 zurückgezogen oder nach § 44 Abs. 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind.“
„(6) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag ist zu begründen.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat der Bezirkswahlbehörde den Überprüfungsantrag mit ihrer allfälligen Äußerung zur Entscheidung vorzulegen. Ein nicht begründeter Überprüfungsantrag ist von der Bezirkswahlbehörde ohne weitere Überprüfung unverzüglich zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen. Das richtige Wahlergebnis ist von der betreffenden Gemeindewahlbehörde durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.“
„(5) Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet als überörtliche Wahlbehörde.“
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Hat eine nach Abs. 1 gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist § 56 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“
„Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.“
„(2) Den Wahlbehörden obliegen:
Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.“
„Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 3 Abs. 1 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, in der jeweils geltenden Fassung in den Tiroler Landtag oder nach § 6 Abs. 1 in den Gemeinderat wählbar sind.“
„(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn
„Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 28.“
„(4) Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 28.
(5) Die Stadt hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Abs. 3 und 4 zu führen.
(6) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 25 Abs. 1) eingebracht.“
Im Abs. 2 des § 25 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einsprüche und Anregungen auf Änderungen der Wählerverzeichnisse“ durch die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen“ ersetzt.
Im § 26 wird die Wortfolge „Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis“ durch die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen nach § 28“ ersetzt.
Die §§ 28 bis 32 haben zu lauten:
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeindewahlbehörde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung aus einem Wählerverzeichnis begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist können die im Abs. 1 genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(1) Hält die Stadt eine Berichtigungsanregung nach § 28 Abs. 4 für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einen Berichtigungsantrag stellen. § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde eine Beschwerde einbringen; die Gemeindewahlbehörde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Beschwerde kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Stadt zur Kenntnis zu bringen.
(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Berichtigung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der Stadt sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und des Beschwerdeverfahrens hat die Stadt die Wählerverzeichnisse abzuschließen und der Hauptwahlbehörde zu übergeben.“
„Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.“
Im Abs. 3 des § 36 wird in der lit. b das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 39 wird folgende Bestimmung angefügt:
„Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“
„Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“
Im Abs. 2 des § 45 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 46 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 39 Abs. 1 zurückgezogen oder nach § 45 Abs. 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind.“
„(5) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag ist zu begründen.
(6) Ein nicht begründeter Überprüfungsantrag ist von der Hauptwahlbehörde ohne weitere Überprüfung unverzüglich zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen. Das richtige Wahlergebnis ist von der Hauptwahlbehörde durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(7) Nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Überprüfungsantrages oder nach der Entscheidung über einen solchen Antrag hat die Hauptwahlbehörde die versiegelten Wahlakten an den Bürgermeister weiterzuleiten und das Wahlergebnis der Landesregierung zu melden.“
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung gelten die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(2) Über einen Berichtigungsantrag wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Stimmberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Abstimmungsbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen. § 31 Abs. 2 TGWO 1994 gilt sinngemäß.“
„Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.“
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Über das Misstrauensvotum hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag seines Zustandekommens an einem Sonntag eine Volksabstimmung stattzufinden; deren Ausschreibung ist vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Misstrauensvotum zu beschließen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten die §§ 45 Abs. 4, 46 und 47 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können der Bürgermeister und jede Gemeinderatspartei binnen einer Woche ab dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag einbringen.
(4) Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung bestätigt, so erlischt das Amt des Bürgermeisters mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Frist für die Einbringung eines Überprüfungsantrages gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses endet, im Fall der Einbringung eines Überprüfungsantrages jedoch mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des überprüften Abstimmungsergebnisses. Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung nicht bestätigt, so bleibt der Bürgermeister im Amt.“
Im Abs. 2 des § 43 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 44 wird die Wortfolge „als unzulässig zurückzuweisen“ durch das Wort „abzuweisen“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 44 wird das Wort „zurückzuweisen“ durch das Wort „abzuweisen“ ersetzt.
Im § 46 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.“
„(3) Jeder wahlberechtigte Gemeindebürger kann hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses binnen einer Woche schriftlich einen Überprüfungsantrag an die Hauptwahlbehörde stellen.“
Im Abs. 4 des § 47 wird im ersten Satz das Wort „Einspruchsfrist“ durch die Wortfolge „Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 47 wird aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 48 wird das Wort „Einspruchsfrist“ durch die Wortfolge „Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 48 wird aufgehoben.
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die Wählerlisten spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung in der Dienststelle, bei zusammengefassten Dienststellen (§ 5 Abs. 1 lit. a) in jeder dieser Dienststellen, durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist von den Dienststellenwahlkommissionen durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, bei zusammengefassten Dienststellen an der Amtstafel jeder dieser Dienststellen, kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen in den Wählerlisten nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter und wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Die Dienststellenwahlkommission hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
(5) Über Berichtigungsanträge hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in den Wählerlisten ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Dienststellenwahlkommission eine Beschwerde einbringen. Die Dienststellenwahlkommission hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Dienststellenwahlkommission hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen bei der Dienststellenwahlkommission ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Dienststellenwahlkommission die Wählerliste abzuschließen.“
Jede Wählergruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im Bote für Tirol wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.“
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Wahlkommission hat die Wählerliste spätestens vier Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerliste ist von der Wahlkommission durch öffentlichen Anschlag bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen während zweier Wochen kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in der Wählerliste nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen.
(4) Innerhalb der Auflegungsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Diese hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrags davon zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich hiezu zu äußern.
(5) Die Wahlkommission hat über Berichtigungsanträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Auflegungsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Wählerliste ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Nach dem Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerliste abzuschließen.“
„(2) Jede Wählergruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.“
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„Nach der Auflegung dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr im Weg eines Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden.“
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Der Berichtigungsantrag ist zu begründen. Wird im Berichtigungsantrag die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.
(1) Hält die zuständige Wahlkommission eine Berichtigungsanregung nach § 78 Abs. 3 für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 81 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. § 78 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.
(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.
(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der zuständigen Wahlkommission sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach dem Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die zuständige Wahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen und je eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer bzw. dem Präsidenten der Landarbeiterkammer zu übermitteln.“
(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern bei der Wahlkommission Landwirtschaftskammer oder hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer bei der Wahlkommission Landarbeiterkammer einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet die Landesregierung.
(2) Wird eine Unrichtigkeit der Ermittlung festgestellt, so hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Ergebnis in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und im Internet bekannt zu machen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.
Nach der Entscheidung über allfällige Überprüfungsanträge, wenn aber solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach § 103 Abs. 1 erster Satz, haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Wahlkommission Landarbeiterkammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer einen ihre Wahl beurkundenden Wahlschein auszufertigen.“
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 7 des § 7 hat zu lauten:
„(7) Der Obmann hat die Stimmgruppenliste unverzüglich eine Woche zur allgemeinen Einsicht am Sitz des Tourismusverbandes aufzulegen. Der Beginn und das Ende der Einsichtnahmefrist und die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit sind an der Amtstafel jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, anzuschlagen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes oder wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied und der Obmann des Tourismusverbandes bis zum Ablauf der Auflagefrist einen Berichtigungsantrag stellen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag zu stellen, steht auch jedem aufgenommenen Mitglied wegen seiner Zuordnung zu einer Stimmgruppe zu. Der Berichtigungsantrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Über den Berichtigungsantrag ist innerhalb eines Monats mit Bescheid zu entscheiden. Über eine gegen den Bescheid der Landesregierung eingebrachte Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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