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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Vor Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und vor Verleihungen von Auszeichnungen ist der Landesschulrat zu ersuchen, Vorschläge zu erstatten. Für die Erstattung der Vorschläge ist dem Landesschulrat eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist einzuräumen. Die Mindestfrist darf nur in dringenden Fällen unterschritten werden. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so darf ohne Mitwirkung des Landesschulrates entschieden werden.
(2) Vor Bestellungen oder Abberufungen von Stellvertretern des Schulleiters, vor der Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie vor der Verfügung von vorläufigen Suspendierungen ist der Landesschulrat zu hören. Kann eine vorläufige Suspendierung wegen Gefahr in Verzug nicht aufgeschoben werden, so ist der Landesschulrat von der verfügten vorläufigen Suspendierung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Mitwirkungsrechte nach Abs. 1 und 2 gelten nicht in Verfahren, die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen betreffen.“
Im § 4 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 5 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 3 des § 5 wird nach dem vierten Satz folgende Bestimmung als fünfter Satz angefügt:
„Das Mitglied nach Abs. 2 lit. b ist vom Landesschulrat zu entsenden.“
Im Abs. 4 des § 5 wird im dritten Satz die Wortfolge „Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt eines Bezirksschulrates“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 3 des § 10 wird nach dem dritten Satz folgende Bestimmung als vierter Satz angefügt:
„Das Mitglied nach Abs. 2 lit. b ist vom Landesschulrat zu entsenden.“
Im Abs. 4 des § 10 wird im vierten Satz das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
Nach § 14 wird folgende Bestimmung als § 15 eingefügt:
(1) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen dürfen nicht gleichzeitig fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Leistungsfeststellungsverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.
(2) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.“
„(1) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes gelten auch
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I Z 3 ohne Befassung des Landesschulrates getroffen werden, wenn dem örtlich zuständigen Bezirksschulrat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Frist von mindestens vier Wochen zur Vorschlagserstattung eingeräumt bzw. dieser gehört wurde.
(2) Das Mitglied der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen nach § 5 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 3, dessen Ersatzmitglied nach § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 5 sowie das Mitglied der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 6 sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.
Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
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