Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
LGBLA_TI_20140630_71Änderung des Tiroler BergsportführergesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„Tiroler Bergsportführergesetz – TBSFG“
„(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,
„(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.“
„Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,“
„Staatsangehörige anderer als der im Abs. 4 genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,“
Im Abs. 6 des § 2 hat die lit. c zu lauten:
Die Abs. 1, 2 und 3 des § 3 haben zu lauten:
„(1) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.
(2) Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste
(3) Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.“
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z. 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt.“
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:
(2) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeder Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben. Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.
(4) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerbuch, ist es vollgeschrieben oder sind die Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm der Tiroler Bergsportführerverband auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.
(5) Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.
(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Form des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerausweises zu erlassen.
(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten.
(4) Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.
(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder seinen Berg- und Schiführerausweis oder sind die amtlichen Eintragungen im Berg- und Schiführerausweis nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerabzeichen bzw. einen neuen Berg- und Schiführerausweis auszufolgen.“
„(1) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen und seinen Berg- und Schiführerausweis mitzuführen. Er hat den Berg- und Schiführerausweis den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes und seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen. Das Berg- und Schiführerbuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
„(3) Ein Berg- und Schiführer hat sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour oder der Ausübung einer Sportklettertätigkeit davon zu überzeugen, dass seine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Er hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Berg- und Schiführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.
(4) Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf Gäste nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. In einem solchen Fall hat er für die Sicherheit der Zurückbleibenden bestmöglich zu sorgen.“
„(5) Im Fall des Abs. 1 lit. b oder c sind der Bezirksverwaltungsbehörde der Berg- und Schiführerausweis sowie das Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.“
„(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens sechswöchige Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter (§ 14) im Rahmen von Berg- und Schitouren auszuüben. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Berg- und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges zu regeln.“
„(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergsteigen und Schibergsteigen sowie im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 11 Abs. 4 abzulegen.
(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.“
Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 10 enthalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“. Im nunmehrigen Abs. 8 des § 10 wird im ersten Satz die Wortfolge „Berufsverbände anderer Staaten“ durch die Wortfolge „Berufsverbände anderer Länder oder Staaten“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 8 des § 10 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 11 hat der erste Satz zu lauten:
„Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 oder an einer nach § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 abzulegen haben.“
„Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergsteigens und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berg- und Schiführerprüfung zu erlassen.“
„(4) Die Berg- und Schiführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.
(5) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 4 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.“
Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Der nunmehrige Abs. 7 des § 11 hat zu lauten:
„(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten abgelegte Bergsportführerprüfung oder eine bei einem Berufsverband eines anderen Landes oder Staates oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache abgelegte vergleichbare Prüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit der Berg- und Schiführerprüfung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.“
Im Abs. 1 des § 13 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 11 Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6 oder 7“ ersetzt.
Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Schluchtenführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.“
„(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen, oder die das erste Semester des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011, erfolgreich abgeschlossen haben. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.“
„Im Winter dürfen nur
Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8, § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.“
„(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen; er hat jedenfalls einen Ausbildungsteil Winterwanderungen und einen Ausbildungsteil Sommerwanderungen zu umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.“
„In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.“
„Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen.“
„(5) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 7 und 8 sinngemäß.“
„Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 oder an einer nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 abzulegen haben.“
„(4) Die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines Berg- und Schiführer und eines Bergwanderführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Bergwanderführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 5 des § 19 wird das Zitat „§ 11 Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 20 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Begehens von Schluchten und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.“
Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8, § 9, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens sechs Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.“
„(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu bestehen. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.“
„In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.“
„Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.“
„(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 24 Abs. 4 abzulegen.
(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.
(7) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.“
Der bisherige Abs. 6 des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
Der nunmehrige Abs. 8 des § 23 hat zu lauten:
„(8) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.“
„Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 oder an einer nach § 23 Abs. 7 oder nach § 23 Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 22 abzulegen haben.“
„(4) Die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 22 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Schluchtenführer und eines Berg- und Schiführer und Schluchtenführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Schluchtenführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Schluchtenführerprüfung ersetzen.“
Im § 24 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 wird das Zitat „§ 11 Abs. 6“ jeweils durch das Zitat „§ 11 Abs. 7“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 25 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(4) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.“
(1) Sportkletterlehrer sind zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen
(2) Ein Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(3) Personen, denen die Befugnis als Sportkletterlehrer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Sportkletterlehrer“ berechtigt.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Sportkletterlehrer zu verleihen, wenn sie
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.
Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8, § 9, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens sechs Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.
(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Routenplanung und Taktik sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe, Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Diese erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25e Abs. 4 abzulegen.
(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung zu erlassen.
(7) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildungen zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.
(8) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.
(1) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 1 oder an einer nach § 25d Abs. 7 oder nach § 25d Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 25c abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehrerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3) Die Sportkletterlehrerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25d Abs. 3 angeführten Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.
(4) Die Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 25c ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Sportkletterlehrer und eines Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. Sportkletterlehrer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehrerprüfung ersetzen.
(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7, nach § 25e Abs. 5 oder nach § 25e Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder eine nach § 12 Abs. 1, 2 oder 4 oder nach § 25c in Verbindung mit § 12 Abs. 1, 2 oder 4 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Jeder Sportkletterlehrer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Sportkletterlehrer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(4) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.“
Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“ und „7“.
Die Abs. 1 bis 4 des § 26 haben zu lauten:
„(1) Die Gesamtheit
(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird
(4) Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer und Sportkletterlehrer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der körperlichen Eignung entzogen wurde oder die auf die Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Tiroler Bergsportführerverband aufgenommen werden.“
„(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
Im Abs. 2 des § 27 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 27 hat die lit. i zu lauten:
Im Abs. 2 des § 27 hat die lit. m zu lauten:
Im Abs. 2 des § 27 wird die lit. o aufgehoben. Die bisherige lit. p erhält die Buchstabenbezeichnung „o“.
Im Abs. 2 des § 27 hat die nunmehrige lit. o zu lauten:
Der Abs. 4 des § 29 hat zu lauten:
„(4) Die Landesversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einem Beschluss der Landesversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
„(1) Für die Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung der jeweiligen Befugnis. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer verliehen hat, ist auch für den Entzug der Befugnis und für alle weiteren den jeweiligen Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die örtliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.“
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern und von Personen, die um die Verleihung einer entsprechenden Befugnis angesucht haben, sowie von Berg- und Schiführeranwärtern folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:“
„(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde dürfen von Personen, die
(3) Der Tiroler Bergsportführerverband darf von seinen Mitgliedern die Daten nach Abs. 1 lit. a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen diese Daten dem Tiroler Bergsportführerverband übermitteln.“
Im Abs. 5 des § 36b wird das Zitat „BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 37 hat zu lauten:
„(1) Wer
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer zukommt, innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt den Berg- und Schiführerausweis, den Bergwanderführerausweis bzw. den Schluchtenführerausweis zu übergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisher geführten Ausweise weiter geführt werden.
(3) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer zukommt, dürfen ihr bisheriges Berg- und Schiführerbuch weiter verwenden.
(4) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Bergwanderführer zukommt, dürfen Bergwanderungen im Winter im Sinn des § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Art. I Z. 25 nur durchführen, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Planung und Durchführung solcher Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten vermittelt werden, teilgenommen haben. Anderenfalls dürfen sie im Winter weiterhin nur mittelschwere Wege unterhalb der Waldgrenze, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, begehen.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bergwanderführerprüfung abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Abs. 4 erster Satz teilgenommen haben.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 4 erster Satz nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 des Tiroler Bergsportführergesetzes gilt sinngemäß.
(7) Personen, die die Ausübung einer nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltenen Tätigkeit beabsichtigen, dürfen eine solche Tätigkeit bis zum 30. Juni 2016 ausüben, wenn sie
a) dies vorab der Behörde anzeigen,
b) mit Ausnahme der fachlichen Befähigung die Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 erfüllen und
c) über eine Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz, LGBl. Nr. 47/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/1993, verfügen oder an einem Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport oder Leistungssport nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder an einem entsprechenden Ausbildungslehrgang eines in- oder ausländischen alpinen Vereins teilgenommen haben.
Die Behörde hat im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a, b und c eine Bestätigung auszustellen, dass die Tätigkeit bis zum 30. Juni 2016 ausgeübt werden darf. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde die Ausübung der Tätigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(8) Ab dem 1. Juli 2016 darf eine nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit nur mehr aufgrund einer Befugnis als Sportkletterlehrer ausgeübt werden. Eine nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz erfolgte Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung.
(9) Die Funktion der Prüfungskommissionen nach den §§ 11 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 24 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 endet mit der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach den §§ 11 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 24 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 19, 32 bzw. 43. Die Bestellung dieser Mitglieder ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen.
(10) Die Funktion der Prüfungskommission nach § 10 Abs. 5 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(11) Für die erstmalige Durchführung der Sportkletterlehrerprüfung können abweichend von § 25e Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z. 46 zu Mitgliedern der Prüfungskommission auch Personen bestellt werden, die ausschließlich Berg- und Schiführer sind.
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