Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
LGBLA_TI_20140630_70Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1, 3 und 4, im § 5 erster Satz, im § 16 Abs. 1 dritter Satz, im § 17 Abs. 4 erster Satz, im § 62 Abs. 3 zweiter Satz und im § 72 Abs. 3 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im Abs. 2 des § 6 wird im zweiten Satz der Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51)“ aufgehoben.
Im § 11 wird die Wortfolge „mit Ausschluss des Rechtsweges“ durch die Wortfolge „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 17a hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 6 des § 17b wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2013)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173)“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 23 wird in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 480/1980)“ durch den Klammerausdruck „(§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968)“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 23 wird das Zitat „Tiroler Höfegesetz, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/1970,“ durch das Zitat „Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900,“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 25 wird die Wortfolge „für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951)“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 32 wird im zweiten Satz die Wortfolge „die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 32 wird der Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51)“ aufgehoben.
Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstückes hat zu lauten:
Im Abs. 2 des § 33 hat die lit. d zu lauten:
Der Abs. 5 des § 33 hat zu lauten:
„(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
(6) Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft verlangt.
(7) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(10) Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.
(11) Ist der Obmann verhindert, so sind die Geschäfte von seinem Stellvertreter zu führen.
Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
(1) Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(1) Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.
(2) Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.
(3) Außer durch Abberufung endet das Amt als Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) durch Tod, mit der Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach § 25 Abs. 1 TGO, eines Mandatsverzichtes nach § 26 Abs. 2 TGO oder eines in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 TGO erklärten Amtsverzichtes sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs. 4; ist die Stadt Innsbruck substanzberechtigte Gemeinde, so tritt an die Stelle des § 25 Abs. 1 TGO der § 16a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, LGBl. Nr. 53, an die Stelle des § 26 Abs. 2 TGO der § 16a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 und an die Stelle des § 26 Abs. 3 TGO der § 17a Abs. 5 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat in diesen Fällen für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich einen neuen Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) zu bestellen. Das Enden des Amtes ist nach Abs. 2 erster Satz kundzumachen.
(4) Zum Substanzverwalter oder dessen Stellvertreter darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft gewählt ist. Für die Befangenheit des Substanzverwalters gilt § 29 Abs. 1, 3 erster Satz, 5 zweiter Satz und 6 TGO sinngemäß.
(5) Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer zu bestellen; Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer zu bestellen; § 35 Abs. 6 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Zum Rechnungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmanns, Mitglied des Ausschusses oder Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) gewählt ist.
(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2) Der Substanzverwalter vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. Der Obmann hat den Ausschuss bzw. die Vollversammlung auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm abweichend vom § 35 Abs. 7 auch die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.
(3) Der Obmann hat der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese spätestens fünf Werktage vor einer Sitzung des Ausschusses oder spätestens eine Woche vor einer Sitzung der Vollversammlung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Substanzverwalter sowie dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht in die der geplanten Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen und auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
(4) In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5) In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht erscheint.
(6) Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann in Angelegenheiten, die den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge zu befolgen.
(2) Der Substanzverwalter hat vor der Vornahme rechtswirksamer Verfügungen in folgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwingend den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu befassen und dessen Auftrag abzuwarten:
Beschlüsse nach lit. a und b sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 TGO bzw. § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 kundzumachen.
(3) Kann in einer Angelegenheit nach Abs. 2 der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig befasst werden, so kann der Substanzverwalter in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung über allfällige Aufträge vorzulegen.
(4) Der Substanzverwalter hat dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu erteilen sowie dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde in jeder Sitzung über die laufenden Geschäfte zu berichten und Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten. Auf Verlangen ist dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde im Gemeindeamt Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
(5) Werden Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde von den Organen der Agrargemeinschaft nicht befolgt, so kann diese die Agrarbehörde anrufen. Dies gilt als Antrag im Sinn des § 37 Abs. 7.
(1) Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2) Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3) Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).
(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des § 35 Abs. 6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(3) Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(4) Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§ 49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§ 69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.
(1) Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.
(2) Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3) Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4) Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.
(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2) Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs. 1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(3) Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach § 36k Abs. 2 festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.
(4) Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Abs. 3 zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 7 stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.
(1) Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.
(2) Das Zustandekommen eines Bewirtschaftungsübereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Es hat jedenfalls die Dauer, den Umfang und die Modalitäten der Betrauung, insbesondere die davon erfassten Bewirtschaftungsmaßnahmen, sowie die Höhe der den Nutzungsberechtigten jährlich im Nachhinein zustehenden angemessenen Bewirtschaftungsabgeltung zu regeln.
(3) Das Bewirtschaftungsübereinkommen kann unbeschadet eines darin allenfalls vereinbarten Endes durch Zeitablauf sowohl von der substanzberechtigten Gemeinde als auch von den Nutzungsberechtigten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung durch die substanzberechtigte Gemeinde bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, die Kündigung durch die Nutzungsberechtigten eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5).
(4) Die Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf der Grundlage des Bewirtschaftungsübereinkommens und die Durchführung der dafür erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen obliegt dem Obmann. Im Zweifelsfall hat er das Einvernehmen mit dem Substanzverwalter herzustellen; dieser ist befugt, entsprechende Aufträge zu erteilen. Soweit dies zur Durchführung bestimmter Bewirtschaftungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen im Sinn des § 36c Abs. 6 bevollmächtigen. Der Obmann hat dem Substanzverwalter und dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die Durchführung des Bewirtschaftungsübereinkommens, insbesondere über laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu erteilen.
(5) Der Substanzverwalter hat die den Nutzungsberechtigten für das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr zustehende Bewirtschaftungsabgeltung bis spätestens 31. März des Folgejahres auf das Abrechnungskonto zu überweisen, soweit im Bewirtschaftungsübereinkommen als Bewirtschaftungsabgeltung nicht der Bezug von Naturalleistungen vorgesehen ist.
(6) Über alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsabkommens entstehenden Streitigkeiten sowie über alle Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen selbst entscheidet die Agrarbehörde nach § 37 Abs. 7.
(1) Sind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit den in den Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen anzuwenden. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, haben die substanzberechtigten Gemeinden bei der Ausübung ihres Substanzrechtes einvernehmlich vorzugehen. Der Anspruch auf den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) bemisst sich nach dem Verhältnis der walzenden Anteilsrechte der substanzberechtigten Gemeinden an der Agrargemeinschaft zueinander. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so besteht der Anspruch zu gleichen Teilen.
(2) Als in den Satzungen festzulegender Sitz der Agrargemeinschaft (§ 36a Abs. 2) ist von den substanzberechtigten Gemeinden einvernehmlich das Gemeindeamt einer substanzberechtigten Gemeinde zu bestimmen.
(3) Die substanzberechtigten Gemeinden haben je einen Substanzverwalter und einen Stellvertreter des Substanzverwalters zu bestellen. Der erste Rechnungsprüfer ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der substanzberechtigten Gemeinden zu bestellen; dies gilt auch für seine Abberufung.
(4) Die Substanzverwalter haben die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen gemeinsam wahrzunehmen; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt nicht für die Vertretung der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde in der Vollversammlung bzw. im Ausschuss. Beschlüsse in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung aller Substanzverwalter. Einberufungs-, Einsichtnahme- und Informationsrechte können die Substanzverwalter sowie die substanzberechtigten Gemeinden und deren Organe selbstständig wahrnehmen. Einladungen, Informationen und Bekanntmachungen haben an jeden Substanzverwalter und an jede substanzberechtigte Gemeinde gesondert zu ergehen.
(5) Das gegenüber den Organen der Agrargemeinschaft bestehende Auftragsrecht (§ 36d Abs. 1) kann von jeder substanzberechtigten Gemeinde selbstständig ausgeübt werden. Liegen in einer Angelegenheit widersprechende Aufträge an ein Organ der Agrargemeinschaft vor, so darf dieses nicht handeln, bis das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden hergestellt ist; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Hinsichtlich des Substanzverwalters ist das Auftragsrecht nach § 36d Abs. 1 sowie das Informationsrecht nach § 36d Abs. 4 ausschließlich gegenüber dem von der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde bestellten Substanzverwalter auszuüben. Über an die anderen Organe der Agrargemeinschaft gerichtete Aufträge sind die anderen substanzberechtigten Gemeinden unverzüglich zu informieren; sofern sie diesem Auftrag nicht ausdrücklich zustimmen, gilt das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden als hergestellt, wenn nicht binnen drei Werktagen nach dem Einlangen der Mitteilung beim Gemeindeamt ein Widerspruch an jenes Organ der Agrargemeinschaft, das den Auftrag erhalten hat, erfolgt.
(6) In Angelegenheiten, in denen der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zwingend zu befassen ist (§ 36d Abs. 2), dürfen rechtswirksame Verfügungen durch die Substanzverwalter nur aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden getroffen werden; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Beschlüsse nach § 36d Abs. 2 lit. a und b können von den Gemeinderäten der substanzberechtigten Gemeinden nur wirksam gefasst werden, wenn sie übereinstimmend sind.
(7) Für den Zugriff auf Substanzerlöse (§ 36f Abs. 1) bedarf es eines gemeinsamen Auftrages der substanzberechtigten Gemeinden auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge. Zahlungsanordnungen nach § 36f Abs. 2 sind von allen Substanzverwaltern gemeinsam auszustellen und von zumindest einem ihrer Stellvertreter zu bestätigen.
(8) Ein Bewirtschaftungsübereinkommen nach § 36i kommt nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) zustande.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung und die Form der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, die hiefür jeweils zu verwendenden Formulare, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Jahresrechnung und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten durch die Rechnungsprüfer sowie die Vorlage der Jahresrechnung an die Agrarbehörde und ihre Veröffentlichung im Internet zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs. 3 lit. a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass eine von den Organen der Agrargemeinschaft zu besorgende Angelegenheit ausschließlich den Substanzwert betrifft (§ 36c Abs. 1), sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§ 36c Abs. 4) bzw. ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§ 36c Abs. 5).“
Im Abs. 1 des § 37 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 37 wird das Wort „satzungsmäßigen“ durch die Worte „gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen“ ersetzt.
Die Abs. 4 bis 7 des § 37 haben zu lauten:
„(4) Beschlüsse (Verfügungen) über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.
(5) Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs. 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 36 lit. a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
Im Abs. 4 des § 38 hat die lit. a zu lauten:
Im § 38 werden folgende Bestimmungen als Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
zu verbinden. Für einen Antrag nach lit. b gelten die Abs. 4 lit. b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.
(9) Im Fall des Abs. 8 lit. a hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Im Fall des Abs. 8 lit. b hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. § 54 Abs. 6 bleibt unberührt.“
„Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht.“
„Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.“
„(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen erforderlich sind, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, der substanzberechtigten Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die substanzberechtigte Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Der Substanzverwalter hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige die für die Übertragung des bücherlichen Eigentums seitens der Agrargemeinschaft erforderlichen Verfügungen zu treffen, widrigenfalls die Agrarbehörde der substanzberechtigten Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte mit Bescheid in das bücherliche Eigentum zu übertragen hat.
(4) Abweichend vom Abs. 1 hat bei der Veräußerung eines Grundstückes nach § 33 Abs. 2 lit. d das Fehlen der Genehmigung der Agrarbehörde nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. In einem solchen Fall gilt das Teilwaldrecht künftighin als Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Ablösebetrages die Bestimmungen des Abs. 5 anzuwenden sind.
(5) Die Agrarbehörde hat, sofern eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaft nicht eintritt, auf Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen ein Teilwaldrecht zur Gänze oder insoweit als erloschen zu erklären, als das mit dem Teilwaldrecht belastete Grundstück für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, wie die Schaffung von Bauland, den Bau von Straßen und Wegen, die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, und dergleichen, benötigt wird. Kommt über die Art und die Höhe der Gegenleistung kein Übereinkommen zustande, so gebührt dem Teilwaldberechtigten als Gegenleistung
(6) Grundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten nach dem Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zu bewirtschaften. Die für den Teilwald zu leistenden Abgaben sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen, die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung fallen ihnen zu gleichen Teilen zu.“
„(8) Auf Teilwaldrechte bzw. Teilwälder auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c sind Abs. 5 lit. c und Abs. 6 zweiter Satz nicht anzuwenden.“
„(2) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 49a bis 49j zu erfolgen.“
(1) Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.
(2) Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten
(3) Anträgen nach Abs. 2 lit. a kann ein Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde beigeschlossen werden, welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des § 49b Abs. 1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat. Das Übereinkommen hat auf einer dem Antrag ebenfalls anzuschließenden sachverständigen Bewertung im Sinn des § 49g zu beruhen, aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre. Soweit das Übereinkommen und die sachverständige Bewertung dem Gesetz entsprechen, ist das Auseinandersetzungsverfahren auf deren Grundlage durchzuführen. Andernfalls hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde die Verbesserung bzw. die Ergänzung des Übereinkommens bzw. der sachverständigen Bewertung binnen angemessener Frist aufzutragen. Erfolgt die Verbesserung bzw. die Ergänzung nicht fristgerecht, so gilt der Antrag als zurückgezogen.
(4) Von Amts wegen ist das Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten, wenn
(5) Im Einleitungsbescheid sind die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke festzustellen; besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so ist weiters festzustellen, welche agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogen werden.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 6 sind die betroffenen Anteilsrechte anlässlich der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens mit gesondertem Bescheid als erloschen zu erklären.
(1) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Auflösung der Agrargemeinschaft, der Übertragung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde und der Ablöse der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld, wenn
Lehnt die Agrargemeinschaft trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a, b und d die Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld mit Beschluss der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) ab, so besteht das Auseinandersetzungsverfahren in der Übertragung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde, wobei die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf nur insoweit aufrechterhalten werden dürfen, als dies zu deren weiteren Bedeckung erforderlich ist, sowie der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn
In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.
(3) Mit der aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) gegebenen Zustimmung der Agrargemeinschaft kann das Auseinandersetzungsverfahren auch in der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf die substanzberechtigte Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf und der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen.
(1) Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.
(2) Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des § 49b Abs. 2 bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.
(3) Im besonderen Fall des § 49d Abs. 2 erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteils- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen) sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich des Auseinandersetzungsverfahrens einer Regulierung bedürfen.
(2) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so ist weiters festzustellen, welche Teile des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft aus dem Verfahren auszuscheiden sind, weil es sich dabei nicht um Substanzerlöse handelt.
Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen sowie im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und nach § 72 Abs. 2 durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach § 49i lit. c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des § 49a Abs. 3 zugrunde liegt, eingeleitet, so ist in der Kundmachung darauf besonders hinzuweisen.
(1) Im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des § 49b Abs. 1 zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des § 13 Abs. 6 sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.
(2) Im Fall des § 49b Abs. 2 bestehen folgende Ansprüche:
Der nach lit. a und b ermittelte Anteil kann der substanzberechtigten Gemeinde mit ihrer Zustimmung auch ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.
(3) Im Fall des § 49b Abs. 3 sind die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf zu übertragen.
Die Bewertung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und der Anteilsrechte hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 13, 14, 15 und 31 Z 6 zu erfolgen. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert des zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung.
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder einer dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleiben, wenn dieses Grundstück oder diese Liegenschaft ganz oder teilweise der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird, auf diesem Teil versichert, sofern die Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Wertes des bezüglichen Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen dem Gläubiger von der substanzberechtigten Gemeinde sofort zurückzuzahlen. Der Gläubiger darf die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(2) Lautet eine Forderung, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder auf einer der Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem, ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs. 1 vorzugehen oder die Forderung auf den Teil zu verweisen, der der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird.
(3) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Auseinandersetzung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. In den Fällen des § 49b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind bei Bedarf neue Grunddienstbarkeiten in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.
Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:
Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach lit. e Z 5 können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Kundmachung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung im Bote für Tirol sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden nach § 72 Abs. 2 abzuschließen.“
„Die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplanes darf 20 Jahre nicht überschreiten. Dieser ist rechtzeitig vor dessen Ablauf zu erneuern.“
„Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.“
„(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.“
Im Abs. 3 des § 72 wird die Wortfolge „der jeweils zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 72 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen.“
Im Abs. 4 des § 74 wird im ersten Satz das Zitat „des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2012“ durch das Zitat „des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993,“ ersetzt.
Im § 74 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt und erhalten die bisherigen Abs. 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“:
„(7) Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (§ 35 Abs. 9). Im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.“
Im Abs. 1 des § 75 wird die Wortfolge „Teilungs- oder Regulierungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Teilungs-, Regulierungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 78 wird das Zitat „des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2000,“ durch das Zitat „des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 38, und des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 9,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 79 wird die Wortfolge „Regulierungs- oder Teilungsgebiet“ durch die Wortfolge „Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsgebiet“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 84 wird nach der Wortfolge „Regulierungs- oder Teilungsplanes“ die Wortfolge „oder der Auseinandersetzungsentscheidung“ eingefügt.
§ 84a hat zu lauten:
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 2, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
(1) Wer
(2) Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(3) Wer
(4) Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.
(5) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52).“
(1) Das Amt der Landesregierung darf von Agrargemeinschaften und ihren Organen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Aufsicht über die Agrargemeinschaften, erforderlich sind:
(2) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
(3) Das Amt der Landesregierung ist berechtigt, die nach Abs. 1 lit. a verarbeiteten Daten über die Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, insbesondere zur Erfolgs- und Vermögensübersicht der Jahresrechnung, zusammengefasst in nicht maschinenlesbarer Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Die Daten sind nach ihrer Veröffentlichung für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem im § 36g Abs. 1 festgelegten Vorlagetermin, zum Abruf bereit zu halten.
(4) Personenbezogene Daten sind längstens zehn Jahre nach Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur wirksamen Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Agrargemeinschaften weiter benötigt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012 Nr. L 26, S. 1, umgesetzt.
(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(2) Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(5) Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls
zu beinhalten.
(6) Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.
(1) Bis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 nach § 36a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 gilt als Sitz dieser Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde, im Fall des §§ 36j Abs. 2 das Gemeindeamt jener substanzberechtigten Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl.
(2) Die erstmalige Bestellung des Substanzverwalters nach § 36b Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen einer Unvereinbarkeit nach § 36b Abs. 4 erster Satz der Bürgermeister-Stellvertreter, die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters wahrzunehmen.
(3) Mit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 endet die Funktionsperiode der bestellten Rechnungsprüfer von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2. Der erste und zweite Rechnungsprüfer sind nach § 36b Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 neu zu bestellen. Die Bestellung des ersten Rechnungsprüfers hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zur Bestellung des zweiten Rechnungsprüfers haben die bisher bestellten Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft dessen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.
(4) Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach lit. a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.
(5) Befinden sich im Abs. 4 genannte Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in der Verfügungsgewalt anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder gehen sie diesen zu, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 4 für diese sinngemäß.
(6) Die Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 unverzüglich nach den Vorgaben des § 36e Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit der Verordnung nach § 36k Abs. 1 einzurichten; die seit dem 1. Jänner 2014 angefallenen Einnahmen und Ausgaben sind nachzuerfassen. Die Jahresrechnung und der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr 2014 in der nach § 36e Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Verordnung nach § 36k Abs. 1 vorgesehenen Form zu erstellen. Gleiches gilt für die Ermittlung und Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs. 2) sowie für die Leistung einer allfälligen Bewirtschaftungsabgeltung (§ 36i Abs. 5). Der Voranschlag nach § 36e Abs. 1 bzw. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 zu erstellen.“
„(2) Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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