Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
LGBLA_TI_20140627_69Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 209/2013“ ersetzt.
Die Abs. 2 und 3 des § 3 haben zu lauten:
„(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern
28,51 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern
36,43 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern
47,52 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern
52,88 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern
58,56 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern
65,22 v.H.
über 10.000 Einwohnern
82,50 v.H.
des Ausgangsbetrages.
(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern
23,76 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern
30,36 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern
39,60 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern
48,07 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern
53,24 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern
59,29 v.H.
über 10.000 Einwohnern
75,00 v.H
des Ausgangsbetrages.“
(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern
4,32 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern
5,52 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern
7,20 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern
8,74 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern
9,68 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern
10,78 v.H.
über 10.000 Einwohnern
11,34 v.H.
des Ausgangsbetrages.
(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis
10,80 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern bis
13,80 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern bis
18,00 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern bis
21,85 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern bis
24,20 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern bis
26,95 v.H.
über 10.000 Einwohnern bis
28,35 v.H.
des Ausgangsbetrages festsetzen.
(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“
„Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis
6,48 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern bis
8,28 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern bis
10,80 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern bis
13,11 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern bis
14,52 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern bis
16,17 v.H.
über 10.000 Einwohnern bis
17,01 v.H.
des Ausgangsbetrages festsetzen.“
„(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“
„(4) Für die Zeit einer Beurlaubung nach § 26 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. § 16a Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung gebührt kein Bezug.“
Im § 11 wird im zweiten Satz das Zitat „des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 15 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2013“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 16 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2013“ ersetzt.
Für das Jahr 2015 findet keine Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 statt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
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