Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit
LGBLA_TI_20140627_67Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der UnvereinbarkeitGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 wird in der lit. a das Zitat „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997,“ durch das Zitat „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2013,“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a, im § 3 Abs. 1 und 4 sowie im § 5 Abs. 1 wird das Zitat „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ jeweils durch das Zitat „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten:
„(2) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegt weiters die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung einer der im § 4 oder im § 6 Abs. 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Stellen durch Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages.“
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. b das Zitat „LGBl. Nr. 104/1998“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 147/2012“ ersetzt.
§ 2 hat zu lauten:
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, die eine leitende Stelle in einem der im § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Unternehmen bekleiden, haben dies unverzüglich nach dem Antritt des Amtes im Weg des Landtagspräsidenten dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss anzuzeigen. Erfolgt die Übernahme einer solchen Stelle erst nach dem Antritt des Amtes, so ist die Anzeige unverzüglich nach der Übernahme der Stelle zu erstatten.
(2) Der Landtagspräsident hat Meldungen von Mitgliedern des Landtages nach § 6 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und Anzeigen nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss weiterzuleiten.“
„§ 2 Abs. 1 und § 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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