Änderung der Tiroler Landesordnung 1989
LGBLA_TI_20140627_65Änderung der Tiroler Landesordnung 1989Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 147/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des Art. 19 wird die Wortfolge „am 30. Tag“ durch die Wortfolge „am 35. Tag“ ersetzt.
Im Abs. 4 des Art. 20 wird der folgende Satz angefügt:
„Bei der Vollziehung der ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist der Landtagspräsident oberstes Verwaltungsorgan.“
„Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.“
„(3) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages die Wahl zum Landtag auszuschreiben.“
„Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landesvolksanwaltes oder der Landesregierung.“
„Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landesvolksanwalt und die beim Landesvolksanwalt verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.“
„Gleichzeitig kann die Landesregierung dem Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen.“
Die Landesregierung hat den Rechnungsabschluss des Landes Tirol für das vorangegangene Kalenderjahr (Landesrechnungsabschluss) zu erstellen und dem Landtag spätestens bis zum 15. November, wenn der Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Kalenderjahr aber bereits vor diesem Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt wird, spätestens gleichzeitig mit diesem, vorzulegen.“
„(4) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landesrechnungshof nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor des Landesrechnungshofes und die beim Landesrechnungshof verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.“
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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