Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Zams
LGBLA_TI_20140605_56Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde ZamsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Zams wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Zams bis spätestens 18. April 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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