Festsetzung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kappl
LGBLA_TI_20140408_32Festsetzung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde KapplGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kappl wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Kappl bis spätestens 5. Jänner 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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