Änderung der Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Imst
LGBLA_TI_20140408_27Änderung der Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde ImstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 und 10 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 109 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Imst festgelegt wird, LGBl. Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 wird die Wendung „der Betriebstypen I, II, III und V“ durch die Wendung „des Betriebstyps A“ ersetzt.
Die Anlage zu § 1 wird in der Weise geändert, dass der in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Bereich in die Festlegung als Kernzone einbezogen wird.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
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