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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der
Gehalts-
stufe
in derVerwendungsgruppeW 3
in derVerwendungsgruppeW 2
Dienstklasse
Dienstklasse
III
III
IV
V
1
1.389,7
1.431,7
1.797,0
2
1.405,8
1.465,3
1.870,6
2.389,0
3
1.421,9
1.499,2
1.902,4
2.469,6
4
1.438,0
1.533,2
1.982,5
2.549,6
5
1.454,3
1.567,0
2.063,8
2.630,3
6
1.493,6
1.600,8
2.144,9
2.710,8
7
1.519,8
1.634,4
2.226,2
2.791,6
8
1.546,1
1.668,2
2.308,0
2.872,0
9
1.571,9
1.701,9
2.389,0
2.951,9
10
1.598,0
1.735,8
11
1.769,7
12
1.805,9
-“
„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit
Euro
bis zu 9 Jahren …………….
49,2
von 10 bis 15 Jahren ……...
63,4
von 16 bis 21 Jahren ……...
89,5
von 22 bis 29 Jahren ……...
113,5
ab 30 Jahren ………………
134,9
Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 30,8 Euro.“
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „73,7 Euro“ durch den Betrag „75,2 Euro“ und der Betrag „86,6 Euro“ durch den Betrag „88,3 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „103,5 Euro“ durch den Betrag „105,6 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:
in der
in der Dienstzulagenstufe
12
Euro
Grundstufe
63,4
113,5
Dienststufe 1a
134,9
193,2
Dienststufe 1b
170,9
244,4
Dienststufe 2
244,4
302,0
Dienststufe 3
359,8
430,7
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „100,8 Euro“ durch den Betrag „102,8 Euro“ und der Betrag „106,1 Euro“ durch den Betrag „108,2 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „59,6 Euro“ durch den Betrag „60,8 Euro“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
van Staa
Platter
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