Änderung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007
LGBLA_TI_20140320_17Änderung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
Die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, wird wie folgt geändert:
„(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.“
„1.
Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei
15,-- Euro
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen
15,-- Euro“
Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit
70,-- Euro
Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 13 Abs. 1)
70,-- Euro
Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013
0,50 Euro
mindestens jedoch
70,-- Euro
höchstens jedoch
1.100,-- Euro
Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes
0,25 Euro
mindestens jedoch
35,-- Euro
höchstens jedoch
550,-- Euro
Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. b)
70,-- Euro
Bewilligung
a)
einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. c)
70,-- Euro
b)
der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 21 Abs. 1 lit. d)
70,-- Euro
Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 Abs. 1 lit. e)
70,-- Euro
Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 23 Abs. 4)
70,-- Euro
Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 28 Abs. 3)
50,-- Euro
Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 30 Abs. 1)
50,-- Euro
Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 33 Abs. 2)
70,-- Euro
Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 36 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 5, § 46 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4)
50,-- Euro
Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 38 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 38 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11
Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 42 Abs. 2)
70,-- Euro
Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 43 Abs. 5)
70,-- Euro
Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13
Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 4)
35,-- Euro
Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 5)
70,-- Euro
Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 49 Abs. 2)
70,-- Euro
Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 4)
70,-- Euro
Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 51 Abs. 5)
70,-- Euro“
In der Überschrift des II. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 152/2006“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 39/2013“ ersetzt.
Der III. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird aufgehoben.
In der Überschrift des IV. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat der Klammerausdruck zu lauten:
Im IV. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Tarifpost 38 aufgehoben.
Im IV. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 39 der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3)“ ersetzt.
Im IV. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat die Tarifpost 40 zu lauten:
„40.
Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (§ 6 in Verbindung mit den §§ 7 und 8)
a)
zu der bis zu 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden
50,-- Euro
100,-- Euro
b)
zu der mehr als 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden
200,-- Euro
400,-- Euro“
Im IV. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 41 der Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 4)“ ersetzt.
Im IV. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Tarifpost 42 aufgehoben.
Im V. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 43 im Klammerausdruck das Zitat „BGBl. I Nr. 161/2006“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 212/2013“ ersetzt.
Im V. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 44 der Klammerausdruck „(§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)“ ersetzt.
Im V. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 46 im Klammerausdruck das Zitat „LGBl. Nr. 4/2005“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 150/2012“ ersetzt.
Im V. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 47 der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)“ ersetzt.
Im V. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden in der Tarifpost 48 im Klammerausdruck das Zitat „LGBl. Nr. 90/2005“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 130/2013“ und das Zitat „LGBl. Nr. 89/2006“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 130/2013“ ersetzt.
Im V. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 49 im Klammerausdruck das Zitat „LGBl. Nr. 10/2006“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 1/2014“ ersetzt.
Im V. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird folgende Tarifpost 56 angefügt:
„56.
Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (§ 12 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153)
70,-- Euro“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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