Nadelstichverordnung – Nast-V
LGBLA_TI_20140206_5Nadelstichverordnung – Nast-VGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 7 und 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003 – TBSG 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des TBSG 2003 in den Bereichen des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für Bedienstete die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
(2) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 237/1998, in der nach § 11 der Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, geltenden Fassung bleibt unberührt.
(1) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können, wie Injektionsnadeln und dergleichen.
(2) Die in den §§ 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können. Dabei sind die Technologie, die Arbeitsorganisation, die Arbeitsgestaltung, die Arbeitsbedingungen, das Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach Abs. 1 ist festzustellen, ob und wie die Ausstattung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe verbessert werden können, Expositionen vermieden oder beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen. Aufgrund dessen sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der im Abs. 1 zweiter Satz genannten Kriterien und der Grundsätze nach § 3 TBSG 2003 systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.
(1) Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verletzungen und Infektionen verhindert oder zumindest minimiert wird und Expositionen vermieden werden.
(2) Ergibt sich aus der Gefahrenbeurteilung ein Risiko der Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente, so sind zusätzlich zu § 5 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe in der nach § 11 Abs. 1 der Arbeitsstoffe-Verordnung geltenden Fassung folgende Maßnahmen zu treffen:
(1) Bei der Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 Abs. 2 und 4 TBSG 2003 sind insbesondere auch folgende Inhalte abzudecken:
(2) Die Information und Unterweisung der Bediensteten nach Abs. 1 muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Diese Abstände sind auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung festzulegen.
(3) Weiters hat der Dienstgeber zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (§ 6 Abs. 1) zu fördern, in Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften, den Sicherheitsvertrauenspersonen oder den zuständigen Organen der Personalvertretung bewusstseinsbildende Maßnahmen weiterzuentwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.
(1) Der Dienstgeber hat ein Verfahren festzulegen, das gewährleistet, dass die Bediensteten systematisch jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und jedes Ereignis, das beinahe zu einer solchen Verletzung oder Infektion geführt hätte, nach den §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 TBSG 2003 unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen melden. Dieses Meldesystem ist so in die Betriebsabläufe zu integrieren, dass es ein anerkanntes und übliches Verfahren darstellt.
(2) Der Dienstgeber muss die im Fall von Verletzungen mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung verletzter Bediensteter nach wissenschaftlich anerkannten Regeln festlegen, wie die Beurteilung des Infektionsrisikos, die Postexpositionsprophylaxe und Nachuntersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist.
(3) Im Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente muss der Dienstgeber prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung nach § 363 ASVG oder nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder des Landes zu erstatten ist.
Verweisungen auf die Arbeitsstoffe-Verordnung beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/32/EU des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. 2010 Nr. L 134, S. 66, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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