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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„(12) Historisch gewachsene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die sich in einer langjährigen, ortsüblichen Ausübung gründen. Diese Veranstaltungen sind in ihrer langjährigen Durchführung sowohl in ihrem Inhalt, Ort und Zeit bestimmt.“
Im § 3 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 4 wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 6 wird die Wortfolge „drei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 6 wird in der lit. d das Zitat „§ 3 Abs. 1 lit. b oder c“ durch das Zitat „§ 3 lit. b oder c“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 6 hat die lit. f zu lauten:
§ 6a hat zu lauten:
(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.
(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.“
Der Veranstalter von historisch gewachsenen Veranstaltungen kann gleichzeitig mit der Anmeldung (§ 6) beantragen, dass die Erörterung aller sicherheits-, rettungs- und brandschutztechnischen Maßnahmen in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erfolgt. Zu dieser mündlichen Verhandlung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.“
Im Abs. 2 des § 7 wird in der lit. b das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 7 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 lit. c bis e“ durch das Zitat „§ 3 lit. c bis e“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 8 wird im ersten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 8 wird im ersten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 1 lit. c bis e“ durch das Zitat „§ 3 lit. c bis e“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 9 wird im ersten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 11 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 12 wird im ersten und im zweiten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 1 lit. b oder c“ jeweils durch das Zitat „§ 3 lit. b oder c“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 12 wird im ersten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 13 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 13 wird im ersten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 13 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 15 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 16 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 16 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 16 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 27 wird in der lit. a das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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