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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 93/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 39/2013“ ersetzt.
§ 10 hat zu lauten:
„(1) Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt
(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
Der Versuch ist strafbar.
(5) Verwaltungsübertretungen
Im Abs. 2 des § 15 wird in der Z. 1 der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 122/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2012“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 19a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 133/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 195/2013“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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