Satzung für die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, Änderung der Verordnung
LGBL_TI_20131223_153Satzung für die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, Änderung der VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 153/2013 47.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 26. November 2013, mit der die Verordnung über eine Satzung für die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geändert wird
Aufgrund des § 131 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung über eine Satzung für die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl. Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:
„§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die nach § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mit § 47 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (im Folgenden kurz „Gemeindeverbände“ genannt).“
„(2) Die Organe sind jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen neu zusammenzusetzen.“
Artikel II
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten die Organe der bisherigen Standesamtsverbände als Verbandsorgane nach dieser Verordnung (§ 2 Abs. 1); sie bleiben bis zur nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen im Jahr 2016 vorzunehmenden Neubesetzung im Amt.
(2) Die Organe der bisherigen Staatsbürgerschaftsverbände scheiden mit dem im Abs. 1 erster Teilsatz genannten Zeitpunkt aus dem Amt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für den Überprüfungsausschuss sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Überprüfungsausschusses des zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes bis zur Neuwahl durch die Verbandsversammlung im Amt bleiben. Diese ist erstmals nach dem Ablauf von sechs Jahren, gerechnet von der letzten Wahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses des ehemaligen Standesamtsverbandes an, durchzuführen.
(4) Im Jahr 2014 kommt der Verbandsversammlung die Aufgabe der Genehmigung des Rechnungsabschlusses des bisherigen Standesamtsverbandes für das Jahr 2013 und des Rechnungsabschlusses des bisherigen Staatsbürgerschaftsverbandes für das Jahr 2013 zu.
(5) Der Voranschlag des bisherigen Standesamtsverbandes für das Jahr 2014 und der Voranschlag des bisherigen Staatsbürgerschaftsverbandes für das Jahr 2014 gelten als Voranschlag des zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes für das Jahr 2014.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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