Datum der Kundmachung
19.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 151/2013 46.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 2013, mit dem das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Errichtung des Tiroler Gesundheitsfonds,
Grundsätze und Ziele
(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 16 Abs. 4 und § 16f als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(2) Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.
(3) Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Grundsätzen des Public Health zu orientieren. Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere:
(4) Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:
„§ 2
Aufgaben
in Angelegenheiten als Fonds
(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten als Fonds insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
„(2a) Im Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 lit. d gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.“
„§ 2a
Allgemeine gesundheitspolitische Aufgaben
Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 2b
Aufgaben in Angelegenheiten
der Zielsteuerung
Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende
Aufgaben wahrzunehmen:
„(1) Das Land Tirol hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
„(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
„§ 6
Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge
(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigen Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.
(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 7
Gesundheitsförderungsfonds
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention erfolgen im Rahmen des Gesundheitsförderungsfonds Dotierungen durch die Sozialversicherung und das Land. Der Gesundheitsförderungsfonds verfügt über keine Rechtspersönlichkeit. Die Gebarung des Gesundheitsförderungsfonds ist im Rahmen des Tiroler Gesundheitsfonds gesondert darzustellen.
(2) Die Höhe der Dotierung durch das Land beträgt jenen Anteil an zwei Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.
(3) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt unter Berücksichtigung der Strategie zur Gesundheitsförderung (§ 2b lit. i) in der Landes-Zielsteuerungskommission nach den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Zielen und Grundsätzen.
§ 8
Zielsteuerungsprojekte
Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsvertrag vereinbart sind. Dazu zählen Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Patienten mit Diabetes, Schlaganfall, koronaren Herzkrankheiten und nephrologischen Erkrankungen sowie das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben, sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.“
„(1) Die Organe des Fonds sind:
„(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 18 Mitgliedern. Ihr gehören an:
„(1) Die von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach § 10 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. b bis j und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
„§ 12
Aufgaben der Gesundheitsplattform
(1) Der Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Fonds. Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsvertrag und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Der Gesundheitsplattform obliegen insbesondere die Aufgaben nach den §§ 2 und 2a.
(2) In der Gesundheitsplattform finden Informationen und Konsultationen insbesondere zu folgenden Gegenständen statt:
„§ 13
Vorsitz
(1) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung führt den Vorsitz in der Gesundheitsplattform. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Obmann oder die Obfrau der Tiroler Gebietskrankenkasse. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.“
„(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform. Weiters obliegen ihm die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission hat der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 16c) vorzugehen.“
„§ 14
Geschäftsführender Ausschuss, weitere Ausschüsse
(1) Die Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und der beiden Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung von Zielsteuerungsprojekten (§ 8) einen geschäftsführenden Ausschuss einzurichten. Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann bzw. die Obfrau der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie zwei weitere Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Tiroler Gebietskrankenkasse zu bestellen ist, an.
(2) Bei Bedarf können von der Gesundheitsplattform und von der Landes-Zielsteuerungskommission weitere Ausschüsse eingerichtet werden.“
„(4) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit Stimmrecht (§ 10 Abs. 1 lit. a bis i), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in den folgenden lit. a bis d sowie im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. In den folgenden Angelegenheiten gilt für die Beschlussfassung:
(6) Die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 4) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
„§ 16
Geschäftsstelle, Geschäftsordnung
(1) Die Organe des Fonds (§ 9 Abs. 1) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) Der Fonds hat dem Land Tirol den für die Geschäftsstellentätigkeit des Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
(3) Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge abschließen. Solche Verträge werden vom Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen.
(4) Die Gesundheitsplattform hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass
„§ 16a
Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Ihr gehören an:
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind.
§ 16b
Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2b und die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
§ 16c
Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann oder die Obfrau der Tiroler Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).
(2) Den beiden Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
§ 16d
Geschäftsgang der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) § 15 Abs. 1, 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Kurie des Landes (§ 16a Abs. 1 lit. a) und die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung (§ 16a Abs. 1 lit. b) anwesend sind. Jede Kurie hat eine Stimme.
(3) Für eine Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission ist die Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich. Innerhalb der Kurie des Landes ist die Zustimmung der Mehrheit aller Kurienmitglieder erforderlich. Die Willensbildung innerhalb der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a
B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach § 16a Abs. 1 lit. c ein Vetorecht zu. Sofern das Mitglied nach § 16a Abs. 1 lit. c an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht binnen einer Woche schriftlich und unter Angabe von Gründen ausüben.
§ 16e
Koordinatoren
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission hat jeder der beiden Vorsitzenden nach § 16c jeweils einen Koordinator namhaft zu machen. Die beiden Koordinatoren sind gleichberechtigt und jeweils demjenigen Vorsitzenden verantwortlich, der sie namhaft gemacht hat. Der Fonds kann, unbeschadet der Regelung in § 16 Abs. 2 und 3, einen Aufwandersatz für Koordinationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung leisten.
§ 16f
Geschäftsordnung
Die Landes-Zielsteuerungskommission hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Dabei sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls ist in der Geschäftsordnung festzulegen, dass die beiden Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam einladen und die Vorbereitung der Sitzungen gemeinsam erfolgt.“
„§ 17
Tiroler Gesundheitskonferenz
Der Fonds kann zu seiner Beratung eine Tiroler Gesundheitskonferenz einrichten, in der die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Tirol vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.“
„(5) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und im Zusammenhang mit der Schaffung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu berichten.“
„(8) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 6) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.“
„(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform bzw. gegen die Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission verstoßen, aufzuheben.“
„§ 22a
Landes-Zielsteuerungsvertrag
(1) Die Landesregierung hat einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages sind einerseits das Land Tirol und andererseits die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Wird der Landes-Zielsteuerungsvertrag nicht von allen genannten Krankenversicherungsträgern unterfertigt, kommt er zwischen den unterfertigenden Vertragspartnern zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission nicht von ihrem Vetorecht Gebrauch macht.
(2) Im Landes-Zielsteuerungsvertrag werden die auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt. Der Landes-Zielsteuerungsvertrag wird für die Dauer von vier Kalenderjahren abgeschlossen. Er hat bis zum 30. November des Jahres, das dem Jahr seines Wirksamwerdens vorangeht, vorzuliegen. Der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag 2013 bis 2016 hat bis zum 30. September 2013 vorzuliegen. Änderungen des Landes-Zielsteuerungsvertrages haben ebenfalls bis zum 30. November des Jahres vorzuliegen, das jenem Jahr vorangeht, in dem diese wirksam werden sollen.
§ 22b
Inhalt des Landes-Zielsteuerungsvertrages
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der Landes-Zielsteuerungsvertrag hat ausgehend vom regionalen Bedarf die Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ zu konkretisieren und Umsetzungsmaßnahmen zu enthalten.
(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt der Landes-Zielsteuerungsvertrag regionale Gesundheits- und Versorgungsziele unter Berücksichtigung der bundesweiten Vorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele fest.
(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert der Landes-Zielsteuerungsvertrag die diesbezüglichen Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest. Zudem enthält der Landes-Zielsteuerungsvertrag Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei Maßnahmen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
(4) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ legt der Landes-Zielsteuerungsvertrag Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern fest.
Solche Maßnahmen sind insbesondere:
(5) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgt die Konkretisierung in einem Finanzrahmenvertrag, der Teil des Landes-Zielsteuerungsvertrages ist. Im Finanzrahmenvertrag werden die Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte dargestellt. Der Finanzrahmenvertrag hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
(6) Im Rahmen eines virtuellen Budgets stellen die Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmenpakete dar.
§ 22c
Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit
(1) Wird der Landes-Zielsteuerungsvertrag nicht fristgerecht im Sinn des § 22a Abs. 2 abgeschlossen, kann vom Bundesministerium für Gesundheit auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Sofern nach Ablauf dieser Nachfrist kein Landes-Zielsteuerungsvertrag vorliegt, so ist von der Landes-Zielsteuerungskommission ein Bericht über die Punkte, über die Einvernehmen besteht, sowie über die Streitpunkte zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
(2) Werden die im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ziele oder die im Bundes-Zielsteuerungsvertrag für das Land festgelegten Ziele nicht erreicht, so ist von der Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung des Nichterreichens der Ziele ein Bericht zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. Im Bericht sind die Gründe für die Nichterreichung der Ziele und Maßnahmen zur ehestmöglichen Erreichung der Ziele anzuführen. Wird der Bericht von der Bundes-Zielsteuerungskommission nicht genehmigt, so ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.
(3) Ist ein Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages der Auffassung, dass in diesem Vertrag getroffene Festlegungen nicht eingehalten werden, so hat er dies der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Kommt es innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission zu keinem Einvernehmen dahingehend, dass Festlegungen des Landes-Zielsteuerungsvertrages nicht eingehalten wurden und welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes zu ergreifen sind, so kann ein Schlichtungsverfahren nach § 32 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 81/2013, durchgeführt werden.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die von der Gesundheitsplattform bis zum Zeitpunkt der Neubestellungen nach Abs. 4 gefassten Beschlüsse und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Gesundheitsplattform oder die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Landes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließen.
(3) Bestehende Reformpoolprojekte nach § 8 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2008 können als Zielsteuerungsprojekte nach § 8 in der Fassung des Art. I Z. 8 dieses Gesetzes fortgesetzt werden.
(4) Die nach diesem Gesetz zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 10 (Gesundheitsplattform) und nach § 16a (Landes-Zielsteuerungskommission) sind binnen eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes zu bestellen.
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