Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG
LGBL_TI_20131219_150Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 150/2013 45.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 2013 über die Kinder- und Jugendhilfe (Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele und Aufgaben
der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Entwicklung Minderjähriger im Rahmen einer Erziehung, die diese unter Beachtung ihrer individuellen Persönlichkeit zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten heranwachsen lässt, zu fördern und zu sichern.
(2) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat zur Erreichung dieser Ziele insbesondere
(3) Förderungen nach diesem Gesetz können, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, auch jungen Erwachsenen gewährt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind Dienste, die Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedürfnisse für werdende Eltern, Minderjährige und deren Eltern und sonstigen Bezugspersonen sowie für junge Erwachsene anbieten und die von diesen Personen in Anspruch genommen werden können.
(4) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen. Nicht als sozialpädagogische Einrichtungen gelten Schülerheime nach Art. 14 und 14a B-VG.
(5) Einrichtungen des betreuten Wohnens sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Minderjährige grundsätzlich selbstständig leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachpersonen betreut werden.
(6) Sozialpädagogische Pflegestellen sind geeignete Personen, die über eine einschlägige Fachausbildung verfügen, wie insbesondere Sozialarbeiterinnen, Erziehungswissenschafterinnen, Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Sozialpädagoginnen sowie Psychologinnen, und die Minderjährige im Rahmen einer Erziehungshilfe betreuen.
(7) Bereitschaftspflegerinnen sind geeignete Personen, die Minderjährige für einen befristeten Zeitraum im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem familienähnlichen Zusammenhalt betreuen.
(8) Pflegekinder sind Minderjährige, die nicht nur vorübergehend von anderen Personen als den Eltern, Adoptiveltern oder von mit der Obsorge betrauten Personen gepflegt und erzogen werden. Minderjährige, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur dann als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.
(9) Nahe Angehörige sind bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner oder Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen.
(10) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder pflegen und erziehen.
(11) Adoptionsvermittlung ist die Auswahl geeigneter Adoptivwerber entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Minderjährigen. Sie hat das Ziel, für Minderjährige die im Interesse des Kindeswohles am besten geeigneten Adoptiveltern bzw. Adoptivelternteile zu finden.
(12) Erziehungshilfen sind jene Maßnahmen, die im Einzelfall zum Wohl von Minderjährigen erforderlich sind, wenn die Pflege und die Erziehung durch die mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Erziehungshilfen umfassen die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung.
§ 3
Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben und der Ausgestaltung der Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat das Wohl der Minderjährigen und ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung im Mittelpunkt zu stehen.
(2) Minderjährigen ist nach Möglichkeit ein eigenständiger Zugang zu Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe einzuräumen. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sind zu beachten.
(3) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat Eltern und sonstige Bezugspersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen. Diese sollen befähigt werden, diese Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes der gewaltlosen Erziehung selbst wahrzunehmen.
(4) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch das gesellschaftliche Umfeld zu berücksichtigen. Auf individuelle Unterschiede sowie auf die kulturelle und sozioökonomische Vielfalt ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen (Diversität).
(5) Bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung darf in bestehende Bindungen und soziale Bezüge nur insoweit eingegriffen werden, als das Wohl der Minderjährigen dies erfordert. Wichtige, dem Wohl der Minderjährigen dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken.
(6) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat an der Schaffung dauerhafter Kooperationsformen mit den Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits-, und Sozialsystems mitzuwirken.
(7) Bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist die Zusammenarbeit mit den Minderjährigen, den Eltern und den mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben. Minderjährige sind an allen Entscheidungen, die sie betreffen, altersadäquat zu beteiligen. Bei der Evaluierung der Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist die Meinung der Minderjährigen entsprechend ihrem Alter zu berücksichtigen.
§ 4
Kinder- und Jugendhilfeträger; Aufgaben; Zuständigkeit
(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung vorbehalten.
(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, von Facheinrichtungen und von fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden, sofern sie nach ihrer Ausstattung und personellen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Landesregierung obliegen folgende Aufgaben im Sinn des Abs. 2:
(5) Im Übrigen obliegt die Besorgung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehaltenen Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden.
§ 5
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind Minderjährigen und jungen Erwachsenen sowie deren Eltern, den mit Pflege- und Erziehung betrauten Personen und nahen Angehörigen zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben.
(2) Leistungen der Erziehungshilfe können auf Verlangen auch bei jungen Erwachsenen fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der ihnen bereits vor Erreichung der Volljährigkeit gewährten Hilfe erforderlich ist.
§ 6
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen.
(2) Für die Vollziehung der Regelungen des dritten Abschnitts sowie für die Beratung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Pflegewerber oder die Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.
(3) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen in ein anderes Land geht die Zuständigkeit an den dort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über, es sei denn, dass der Wechsel im Rahmen einer Erziehungshilfe erfolgt. Jener Kinder- und Jugendhilfeträger, der von Umständen Kenntnis erlangt, die einen Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den gegenbeteiligten Kinder- und Jugendhilfeträger davon unverzüglich zu verständigen.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Nach der Einleitung der Maßnahme ist die nach Abs. 1 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat dann die weiteren Veranlassungen zu treffen.
§ 7
Fachliche Ausrichtung
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen. Mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen nur Personen betraut werden, die dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechend fachlich qualifiziert und persönlich geeignet sind. Die Beschäftigung sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Fachlich qualifiziert sind insbesondere Personen, die
(3) Je nach der zu erbringenden Leistung sind auch Horterzieherinnen, Kindergartenpädagoginnen, Lehrerinnen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Ärztinnen fachlich qualifiziert.
(4) Mit leitenden Tätigkeiten und Angelegenheiten der Fachaufsicht im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Personen betraut werden, die neben der fachlichen Qualifikation nach Abs. 2 eine einschlägige Praxis nachweisen.
(5) Mit Aufgaben der Sozialarbeit an einer Bezirksverwaltungsbehörde dürfen nur Personen betraut werden, die eine Ausbildung nach Abs. 2 lit. a nachweisen.
(6) Mit Aufgaben der Rechtsvertretung an einer Bezirksverwaltungsbehörde betrauten Personen ist eine facheinschlägige mehrwöchige Einschulung zu ermöglichen.
(7) Fachlich qualifizierte Personen nach Abs. 2 lit. a haben berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung in Anspruch zu nehmen.
(8) Fachlich qualifizierten Personen nach Abs. 2 lit. a ist Supervision und Intervision zu ermöglichen.
§ 8
Planung und Forschung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dafür zu sorgen, dass Dienste und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der Planung von Diensten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die gesellschaftlichen Entwicklungen einschließlich der Bevölkerungsentwicklung im Hinblick auf Diversität, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung in Bezug auf Kinder- und Jugendhilfe sowie die Strategie des Gender-Mainstreamings zu berücksichtigen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat zur Beurteilung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Wirkungsprüfungen vorzunehmen sowie an Forschungsvorhaben zur Fortentwicklung des Kinderschutzes mitzuwirken.
(4) Bei der Planung und Forschung sind nach § 7 Abs. 2 fachlich qualifizierte Personen einzubeziehen. Soweit dies zweckmäßig ist, ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, dem Bund sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzustreben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von höchstens fünf Jahren über den Stand der Kinder- und Jugendhilfe zu berichten (Kinder- und Jugendhilfebericht). Der Bericht ist in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwältin zu erstellen und hat auch den erhobenen Bedarf an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Prüfung der Bedarfsdeckung zu enthalten.
§ 9
Öffentlichkeitsarbeit
(1) Das Land Tirol hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken.
(2) Ziele der Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere
§ 10
Kinder- und Jugendhilfebeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat einzurichten.
(2) Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d bis j werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen.
(4) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach Abs. 2 lit. d bis j scheidet vorzeitig aus durch
(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, j und l haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(7) Auf die Ersatzmitglieder ist Abs. 6 nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(8) Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(9) Die Landesregierung hat für den Kinder- und Jugendhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten.
§ 11
Kinder- und Jugendanwältin
(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirats eine Person, die über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, für die Dauer von fünf Jahren zur Kinder- und Jugendanwältin zu bestellen. Die Kinder- und Jugendanwältin darf während ihrer Amtsdauer keine andere Tätigkeit in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe ausüben. Sie hat auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kinder- und Jugendanwältin weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Kinder- und Jugendanwältin hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Innsbruck. Sie kann außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Kinder- und Jugendanwältin bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.
(4) Das Amt der Kinder- und Jugendanwältin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirates zu widerrufen, wenn in der Person der Kinder- und Jugendanwältin Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn sie ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt der Kinder- und Jugendanwältin vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(5) Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(6) Die Inanspruchnahme der Dienste der Kinder- und Jugendanwältin ist unentgeltlich. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes und alle mit den Angelegenheiten der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, und deren Bedienstete haben die Kinder- und Jugendanwältin bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in schriftliche Unterlagen über die von ihnen betreuten Minderjährigen zu gewähren. Diese Verpflichtungen gelten auch für private Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 12.
(8) In der Funktion als Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ist der Kinder- und Jugendanwältin und ihren Mitarbeiterinnen Zugang zu allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie persönlicher und vertraulicher Kontakt zu den dort betreuten Kindern und Jugendlichen zu gewähren.
(9) Mit der Kinder- und Jugendanwältin ist, sofern sie im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften abzuschließen.
(10) Wird eine Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zur Kinder- und Jugendanwältin bestellt, so
(11) Die Kinder- und Jugendanwältin hat die Rechte und Interessen von Minderjährigen wirksam zu fördern, zu schützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Insbesondere hat die Kinder- und Jugendanwältin folgende Aufgaben:
(12) Die Kinder- und Jugendanwältin hat weiters folgende Aufgaben:
(13) (Landesverfassungsbestimmung) Die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Kinder- und Jugendanwältin verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 ausschließlich die Kinder- und Jugendanwältin weisungsberechtigt.
(14) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwältin zu unterrichten. Die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
(15) Die Kinder- und Jugendanwältin hat für den Verhinderungsfall eine bei ihr verwendete Bedienstete mit der Vertretung zu betrauen.
§ 12
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Die Bewilligung kann beschränkt auf das Gebiet bestimmter Gemeinden oder politischer Bezirke erfolgen, sofern dies zur Wahrung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei sozialen Diensten ist vor der Erteilung der Bewilligung der Kinder- und Jugendhilfebeirat anzuhören.
(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.
(4) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn aufgrund der inhaltlichen Konzeption, der wirtschaftlichen Voraussetzungen, der räumlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder der Qualifikation des Personals eine ordnungsgemäße Besorgung der betreffenden Aufgaben nicht zu erwarten ist oder die Einrichtung sonst kinder- und jugendhilferechtlichen Vorschriften widerspricht.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Ausstattung der Einrichtungen sowie die Qualifikation des Fachpersonals zu enthalten.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Für das Verfahren zur Durchführung der Aufsicht und die Behebung dabei festgestellter Mängel gelten § 22 Abs. 6, 7 und 8 sinngemäß. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nachträglich weggefallen sind oder einer der im § 22 Abs. 9 angeführten Gründe vorliegt. § 22 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.
(7) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Leistungen privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, so hat er mit dem Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abzuschließen, der die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie die Leistungsentgelte zu enthalten hat. Solche Leistungsverträge dürfen nur mit Trägern von Einrichtungen abgeschlossen werden, die sich hinsichtlich der für den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen zur Prüfung ihrer Gebarung durch den Landesrechnungshof verpflichten. Leistungsverträge sind vorrangig mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die mit diesen gemeinnützige Zwecke verfolgen.
(8) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Erbringung von Aufgaben nach diesem Gesetz herangezogen werden, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern.
§ 13
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, Minderjährige oder junge Erwachsene betreffen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden. Davon ausgenommen sind Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und von Gerichten im Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht gegenüber sonstigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrkräften und Kindergartenpädagoginnen, Angehörigen von Gesundheitsberufen und Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen einer Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung von Hilfeplänen oder der Hilfen zur Erziehung das überwiegende berechtigte Interesse der Minderjährigen an der Preisgabe der Tatsache das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.
(4) Bei der Interessensabwägung ist das überwiegende berechtigte Interesse der Minderjährigen an einer Geheimhaltung von Tatsachen des Privatlebens in Schule und Kindergarten in besonderem Maße zu berücksichtigen.
§ 14
Amtshilfe, Auskunftsersuchen, Akteneinsicht
(1) Amtshilfeersuchen, insbesondere der Pflegschaftsgerichte im Rahmen der Familiengerichtshilfe, sowie Ersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden, ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses.
(3) Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.
(4) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
§ 15
Kostentragung, Kostenersatz
(1) Die Kosten von Maßnahmen der Erziehungshilfe für Minderjährige und junge Erwachsene sowie für private Pflegeverhältnisse nach § 31 hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Land Tirol zu tragen.
(2) Die für Minderjährige und junge Erwachsene nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen haben dem Land Tirol die Kosten der vollen Erziehung zu ersetzen. Die Kosten der Unterstützung der Erziehung sind nur dann zu ersetzen, wenn diese durch Betreuung in einer sozialpädagogischen Einrichtung, ausgenommen Eltern-Kind-Einrichtungen (§ 22 Abs. 4), erfolgt.
(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nur soweit, als Unterhaltspflichtige aufgrund ihrer Lebensverhältnisse dazu imstande sind und der Kostenersatz für sie keine besondere Härte bedeutet. Großeltern sind von der Verpflichtung zum Kostenersatz ausgenommen.
(4) Als Kostenersatz nach Abs. 2 gehen Forderungen Minderjähriger sowie junger Erwachsener auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen, auf das Land Tirol über. Der Übergang erfolgt bis zur Höhe von 80 v. H. der Forderungen der Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen aufgrund einer Anzeige an den Dritten. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Geltendmachung des Kostenersatzes kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.
(6) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zu den von ihm zu tragenden Kosten nach Abs. 1, soweit diese nicht nach Abs. 2 ersetzt werden, in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus
(7) Die Kosten der Schulsozialarbeit, die sich nach Abzug der von dritter Seite bereitgestellten Mittel ergeben, haben das Land Tirol und die Gemeinden als Schulerhalter im Verhältnis von 65 v. H. zu 35 v. H. zu tragen.
(8) Die Gemeinden haben auf Verlangen des Landes Tirol vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Hilfen zur Erziehung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
§ 16
Statistik
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen und der Erfordernisse der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
(2) Die Zahlen nach Abs. 1 lit. b, c, f, und g sind zum Stichtag nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
§ 17
Dokumentation
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und beauftragte Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben die von ihnen erbrachten Leistungen ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich oder in anderer technisch möglicher Weise zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation hat fortlaufend zu erfolgen und außer den gesetzlich angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Dokumentation über Leistungen bei der Gefährdungsabklärung, der Hilfeplanung und bei den Erziehungshilfen hat darüber hinaus jedenfalls zu enthalten:
(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit oder bei der Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinn des § 6 Abs. 4 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.
Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen
§ 18
Vorsorge für soziale Dienste und sozialpädagogische
Einrichtungen
Das Land Tirol hat vorzusorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen sozialen Dienste und sozialpädagogischen Einrichtungen bereitgestellt werden. Dabei ist auf den allgemeinen Bedarf, besondere Problemlagen und schon bestehende Versorgungseinrichtungen sowie die Bevölkerungsstruktur, interkulturelle Gegebenheiten und regionale Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
§ 19
Aufgaben von sozialen Diensten
Soziale Dienste haben werdende Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, für das Wohl der Minderjährigen zu sorgen, zu unterstützen und Minderjährige bei der persönlichen und sozialen Entwicklung zu beraten.
§ 20
Arten von sozialen Diensten
(1) Soziale Dienste umfassen Beratung und ambulante Dienste sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.
(2) Beratung und ambulante Dienste umfassen insbesondere:
(3) Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten umfassen insbesondere Unterbringungsmöglichkeiten für Minderjährige und junge Erwachsene zur Bewältigung von Krisensituationen, wie Kriseninterventionszentren und betreute Notschlafstellen.
§ 21
Entgelt für soziale Dienste
(1) Die Inanspruchnahme der sozialen Dienste durch Minderjährige und junge Erwachsene ist unentgeltlich. Die Inanspruchnahme durch andere Personen ist unentgeltlich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Inanspruchnahme der sozialen Dienste durch andere Personen als Minderjährige und junge Erwachsene kann von der Entrichtung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung des Entgelts sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzusetzen, von wem und für welche Leistungen ein Entgelt zu entrichten ist, wobei insbesondere auf die sich aufgrund der Anforderungen an die Ausstattung und personelle Qualifikation ergebenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.
§ 22
Sozialpädagogische Einrichtungen
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung ist mit Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.
(3) Rechte und Pflichten, die sich aus der Bewilligung ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger des Trägers der Einrichtung über.
(4) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen für einen befristeten Zeitraum bis zur Abklärung der Betreuungsbedingungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen).
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie über die Anforderungen an das in der oder für die Einrichtung tätige Personal sowie das Verhältnis der Anzahl betreuter Minderjähriger zur Anzahl der Betreuungspersonen zu enthalten. Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung dem Träger der Einrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird.
(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und instand gehalten werden. Soweit dies im Einzelfall zweckmäßig und erforderlich ist, können im Rahmen der Aufsicht die Kinder- und Jugendanwältin sowie Vertreterinnen aus wissenschaftlichen Bereichen beigezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.
(7) Die Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu dulden und zu ermöglichen. Sie haben insbesondere den Organen und Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Organe der Landesregierung haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(8) Stellt die Landesregierung, insbesondere bei der Überprüfung einer Einrichtung, behebbare Mängel fest, so hat sie deren Träger die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist darüber hinaus der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(9) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu entziehen, wenn
(10) Wird der weitere Betrieb der Einrichtung untersagt oder die Bewilligung entzogen, so ist bei Gefahr im Verzug gleichzeitig eine andere Unterbringung bzw. Betreuung der Minderjährigen sicherzustellen.
(11) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Einrichtung länger als zwei Jahre nicht mehr betrieben wurde.
(12) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Leistungen von sozialpädagogischen Einrichtungen, deren Träger nicht das Land Tirol ist, in Anspruch zu nehmen, so hat er mit dem Träger der Einrichtung einen Leistungsvertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere Bestimmungen über die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Leistungsentgelte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen, den zu verfolgenden Zweck, die Verwendung von Mitteln und Mehreinnahmen, die Kostenabgeltung und die Verpflichtung zur Rechnungslegung zu enthalten. Solche Leistungsverträge dürfen nur mit Trägern von Einrichtungen abgeschlossen werden, die sich hinsichtlich der für den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen zur Prüfung ihrer Gebarung durch den Landesrechnungshof verpflichten. Leistungsverträge sind vorrangig mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die mit diesen gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Pflegeverhältnisse
§ 23
Allgemeine Bestimmungen
(1) Pflegeverhältnisse können als öffentliche Pflegeverhältnisse im Rahmen einer Erziehungshilfe oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Öffentliche Pflegeverhältnisse umfassen auch sozialpädagogische Pflegeverhältnisse und Bereitschaftspflegeverhältnisse.
(2) Die Ausbildung und fachliche Begleitung von Pflegepersonen kann durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 12) oder durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung erfolgen.
(3) Auf Verlangen ist im Rahmen von öffentlichen Pflegeverhältnissen tätigen Pflegepersonen ein Pflegeelternausweis auszustellen.
§ 24
Sozialpädagogische Pflegeverhältnisse, Bereitschaftspflegeverhältnisse
(1) Sozialpädagogische Pflegeverhältnisse und Bereitschaftspflegeverhältnisse werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Träger von Einrichtungen zur Unterbringung von Minderjährigen begründet.
(2) Vor der erstmaligen Begründung eines Pflegeverhältnisses nach Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eignung zu prüfen und die Pflegeplatzerhebung durchzuführen. Die §§ 27 und 28 gelten sinngemäß.
(3) Bereitschaftspflegerinnen haben vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes einen Ausbildungsnachweis vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und Umfang der für den Ausbildungsnachweis erforderlichen Schulung näher zu regeln. Diese hat insbesondere die Fachgebiete Pädagogik und Psychologie, Familienrecht und medizinisches Grundwissen zu enthalten.
§ 25
Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses
Für die Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses, ausgenommen ein Pflegeverhältnis nach § 24, sind erforderlich:
§ 26
Pflegeerklärung
Wer bereit ist, als Pflegeperson in einem öffentlichen Pflegeverhältnis tätig zu werden, hat der Bezirksverwaltungsbehörde diese Bereitschaft in Form einer Pflegeerklärung mitzuteilen und sich so als Pflegewerberin zu erklären. Die Pflegeerklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 27
Eignung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses die allgemeine Eignung der Pflegewerberinnen zu prüfen. Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob die Pflegewerberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können, wobei insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung und -fähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegewerberinnen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems zu berücksichtigen sind.
(2) Zur Prüfung der allgemeinen Eignung kann insbesondere die Vorlage eines psychologischen Gutachtens und einer ärztlichen Bestätigung hinsichtlich des Gesundheitszustandes verlangt werden.
(3) Das Ergebnis der Prüfung der allgemeinen Eignung der Pflegewerberinnen ist zu dokumentieren.
§ 28
Pflegeplatzerhebung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses weiters eine Pflegeplatzerhebung durchzuführen. Dabei ist die konkrete Eignung der Pflegewerberinnen im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse eines bestimmten Pflegekindes zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Pflegeplatzerhebung sind möglichst im Zusammenwirken von zwei Fachkräften Hausbesuche durchzuführen. Dabei sind nach Bedarf Gespräche mit allen im Haushalt lebenden Personen zu führen, insbesondere abhängig von Alter und Entwicklungsstand auch mit bereits dort lebenden Minderjährigen.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde sind Registerbescheinigungen der Pflegewerberin und aller strafmündigen haushaltszugehörigen Personen vorzulegen. Diese haben Auskünfte aus den im § 45 Abs. 4 lit. a bis c und 5 angeführten Registern zu umfassen. Stattdessen kann auch die schriftliche Zustimmung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt werden.
(4) Bei der Pflegeplatzerhebung sind weiters die räumlichen Verhältnisse zu prüfen.
(5) Das Ergebnis der Pflegeplatzerhebung ist zu dokumentieren.
§ 29
Ausbildungsnachweis
(1) Pflegewerberinnen haben vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und den Umfang der nach Abs. 1 erforderlichen vorbereitenden Ausbildung näher zu regeln. Diese hat insbesondere die Fachgebiete Pädagogik und Psychologie, Kommunikation und Familienrecht zu beinhalten. Für die Ausbildung ist ein Mindestmaß an 60 Unterrichtsstunden vorzusehen. Die Teilnahme an einer vorbereitenden Ausbildung begründet keinen Anspruch auf Vermittlung eines Pflegekindes.
§ 30
Vermittlung von Pflegeplätzen
(1) Die Vermittlung besteht in der Auswahl von für die Pflege und Erziehung eines Pflegekindes geeigneten Pflegepersonen bzw. einer einzelnen Pflegeperson.
(2) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes hat dem Wohl des Pflegekindes zu dienen. Sie ist nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung hergestellt wird und die bestmögliche individuelle und soziale Entfaltung des Pflegekindes gesichert ist.
(3) Die Übernahme eines Pflegekindes ist unter Einbeziehung aller Beteiligten nach fachlichen Gesichtspunkten bestmöglich im Interesse des Pflegekindes vorzubereiten.
(4) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.
(5) Pflegeplätze dürfen nur durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vermittelt werden.
§ 31
Private Pflegeverhältnisse
(1) Die Begründung eines privaten Pflegeverhältnisses bedarf bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Pflegekindes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, wenn das Gericht den Pflegepersonen die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung übertragen hat.
(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn die Pflegepersonen eine Ausbildung nach § 29 abgeschlossen haben, geeignet im Sinn des § 27 Abs. 1 sind und aufgrund der Pflegeplatzerhebung nach § 28 die begründete Aussicht besteht, dass das Wohl des Minderjährigen durch die Unterbringung bei den Pflegepersonen gewährleistet ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
(4) Im Verfahren zur Erteilung und zum Widerruf der Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und der Obsorgeträger Parteistellung.
§ 32
Aufsicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob Pflegekindern im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Rahmen eines Pflegeverhältnisses nach § 23 Abs. 1 erster Satz eine förderliche Pflege und Erziehung zukommt.
(2) Die Pflegepersonen haben die Pflegeaufsicht durch Organe oder sonstige Beauftragte der Bezirksverwaltungsbehörde zu dulden und zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Pflegekind zuzulassen und Zutritt zu dessen Aufenthaltsräumen zu gewähren. Sie haben weiters wichtige, das Pflegekind betreffende Ereignisse unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Ausübung ihrer Rechte unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
§ 33
Pflegeelterngeld
(1) Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe des Pflegeelterngeldes unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und der Lebenshaltungskosten nach Altersstufen durch Verordnung festzusetzen.
(3) Das Pflegeelterngeld ist auf schriftlichen Antrag der Anspruchsberechtigten in der in der Verordnung nach Abs. 2 festgesetzten Höhe zu gewähren. Im Fall eines Sonderbedarfes eines Pflegekindes kann ein entsprechend höheres Pflegeelterngeld gewährt werden. Auf die Gewährung des höheren Pflegeelterngeldes besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Für die Verpflichtung zum Ersatz des Pflegeelterngeldes und für den Übergang von Forderungen des Pflegekindes auf das Land Tirol gilt § 15 Abs. 2 bis 5 sinngemäß. Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für das Pflegeelterngeld gilt § 15 Abs. 6 und 8 sinngemäß.
§ 34
Vergütung
(1) Für die Pflege und Erziehung von Minderjährigen durch nahe Angehörige oder durch Personen, die nach § 204 ABGB mit der Obsorge betraut wurden, kann auf schriftlichen Antrag eine Vergütung bis zur Höhe des Pflegeelterngeldes gewährt werden. Im Fall eines Sonderbedarfes kann eine entsprechend höhere Vergütung gewährt werden. Bei der Gewährung der Vergütung ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller, der betreuten Minderjährigen und ihrer Eltern Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Gewährung einer Vergütung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für die Vergütungen nach Abs. 1 gilt § 15 Abs. 6 und 8 sinngemäß.
Adoption
§ 35
Mitwirkung an der Adoption
(1) Die Mitwirkung an der Adoption umfasst die Beratung, Ausbildung und Eignungsbeurteilung einschließlich der Adoptivplatzerhebung von Adoptivwerberinnen, die Adoptionsvermittlung und die Zusammenarbeit mit den für Adoptionsverfahren zuständigen Gerichten und Behörden im Ausland.
(2) Die Mitwirkung an grenzüberschreitenden Adoptionen hat nach den Bestimmungen internationaler Verträge und unter Berücksichtigung sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, zu erfolgen.
(3) Für die Eignungsbeurteilung, die Adoptivplatzerhebung und Ausbildung von Adoptivwerberinnen gelten die §§ 27, 28 und 29 sinngemäß. Für die Adoptionsvermittlung gilt § 30 sinngemäß.
(4) Die Eignungsbeurteilung, die Adoptivplatzerhebung und Adoptionsvermittlung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Adoptionsvermittlung hat unentgeltlich zu erfolgen.
(5) Informationen über Eltern und Minderjährige sind zu dokumentieren und mindestens 50 Jahre ab der rechtskräftigen Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Adoptiveltern können aus besonders wichtigen Gründen darüber Auskunft verlangen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
§ 36
Adoptionspflege
Ab der Übernahme des Adoptivkindes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Adoptionsverfahrens ist auf Antrag der Adoptiveltern bzw. Adoptivelternteile eine befristete Pflegebewilligung zu erteilen, wenn die Übernahme des Adoptivkindes unter Einhaltung der Bestimmungen des § 35 erfolgte.
Gefährdungsabklärung,
Hilfeplanung und Erziehungshilfen
§ 37
Gefährdungsabklärung
(1) Ergibt sich insbesondere aufgrund von
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung des Sachverhalts, der den Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründet sowie der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt (Gefährdungseinschätzung). Sie ist in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und unter Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen zur Erhebung des Sachverhalts kommen insbesondere in Betracht:
(4) Mitteilungspflichtige nach § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.
(5) Die Gefährdungsabklärung ist, mit Ausnahme einer offenkundig erkennbaren Gefährdung der Minderjährigen, von zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. a durchzuführen. Diese fachlich qualifizierten Personen haben einvernehmlich vorzugehen und den Sachverhalt, der den Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründet, sowie die Gefährdungseinschätzung zu begründen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so obliegt die Gefährdungseinschätzung der nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften hierfür zuständigen Führungskraft.
(6) Wird mangels des Verdachts einer Gefährdung eine Gefährdungsabklärung nicht eingeleitet oder handelt der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug nach § 211 Abs. 1 erster Satz ABGB, so ist die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften hierfür zuständige Führungskraft unverzüglich zu verständigen.
§ 38
Hilfeplanverfahren
(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und kann das Kindeswohl auf eine andere Weise nicht sichergestellt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in strukturierter Vorgehensweise unter Beachtung fachlicher Standards ein Hilfeplanverfahren durchzuführen.
(2) Im Hilfeplanverfahren ist als Grundlage für die Ausgestaltung von Erziehungshilfen ein Hilfeplan mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Minderjährigen zu erstellen.
(3) Der Hilfeplan hat Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen zu enthalten und jene Schritte zu benennen, die eine weitere Kindeswohlgefährdung abwenden sollen. In angemessenen Zeitabständen ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(4) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. a zu treffen.
§ 39
Beteiligung
(1) Die betroffenen Minderjährigen und deren Eltern bzw. andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen.
(2) Sie sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf mögliche Folgen für die Entwicklung des Minderjährigen hinzuweisen.
(3) Ist eine Hilfe erforderlich, so sind die betroffenen Minderjährigen und deren Eltern bzw. andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen an der Hilfeplanung zu beteiligen.
§ 40
Erziehungshilfen
(1) Erziehungshilfen können als freiwillige Erziehungshilfen (§ 43) oder als Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (§ 44) gewährt werden.
(2) Erziehungshilfen umfassen entsprechend der Problemlage ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen und können kurz-, mittel- oder langfristig gewährt werden.
(3) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Ist volle Erziehung erforderlich, so sind vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern familienähnliche Betreuungsformen vorrangig anzustreben.
§ 41
Unterstützung der Erziehung
(1) Die Unterstützung der Erziehung umfasst alle Maßnahmen, die im Einzelfall die sachgemäße und verantwortungsbewusste Erziehung der Minderjährigen durch die Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen fördern. Sie soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erziehung der Minderjährigen in der eigenen Familie durch Entlastung und Hilfestellung zu verbessern.
(2) Hilfen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere:
(3) Zur Durchführung von Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung dienen vorrangig die Leistungsangebote von sozialen Diensten und von den im § 4 Abs. 3 genannten Facheinrichtungen und Personen.
§ 42
Volle Erziehung
(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen nicht in der Lage sind, die zum Wohl von Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten und die Unterstützung der Erziehung nach § 41 nicht ausreicht. Die volle Erziehung umfasst die Betreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraut ist.
(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere die Unterbringung von Minderjährigen bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen.
(3) Darüber hinaus erforderliche Maßnahmen nach § 41 Abs. 2, wie insbesondere die Beratung und Begleitung der Eltern bzw. der mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, gelten als Zusatzmaßnahmen im Rahmen der vollen Erziehung.
§ 43
Freiwillige Erziehungshilfen
(1) Erziehungshilfen, mit denen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, kommen durch Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zustande.
(2) Der Abschluss, die Abänderung sowie die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 44
Erziehungshilfen aufgrund
einer gerichtlichen Verfügung
(1) Stimmen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge, zu beantragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Befugnisse nach § 211 ABGB wahrzunehmen.
Verwendung personenbezogener Daten
§ 45
Datenverwendung
und Abfragerechte
(1) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des zweiten und dritten Abschnitts erbringen, sowie von Adoptivwerberinnen zur Eignungsbeurteilung, Aufsicht und Leistungsabrechnung zu verwenden:
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten zu verwenden:
(3) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und weiter zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
(4) Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen Minderjährige, so können das Amt der Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jungendhilfe, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl der Minderjährigen durch eine bestimmte Person gefährdet ist, Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:
(5) Bei begründetem Verdacht kann die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Eignungsbeurteilung und der Aufsicht Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beteiligt sind, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.
§ 46
Datenübermittlung,
Sicherung und Aufbewahrung
(1) Den Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach § 45 Abs. 4 und 5 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und aufbewahrt werden und, soweit es das Kindeswohl erfordert, an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 4 und 5 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zum Verdacht aufweisen, dürfen nicht aufbewahrt und weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrunde liegende Verdacht nicht, so sind die Daten mit Ausnahme der für die Dokumentation nach § 17 unerlässlichen Angaben zu löschen.
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach § 45 Abs. 1 bis 5 an die im § 14 angeführten Personen und Einrichtungen zu den im § 14 genannten Zwecken und an die im § 4 Abs. 3 angeführten Personen und Einrichtungen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe übermitteln, sofern keine Verschwiegenheitspflichten nach § 13 entgegenstehen. Daten, die für die Erstellung von Statistiken im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind, sind dem Bund auf Verlangen in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.
(3) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 auch an Personen, Einrichtungen und Organe im Ausland übermitteln, sofern die Übermittlung dieser Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung jener Aufgaben sind, die diesen Personen, Einrichtungen und Organen im Zusammenhang mit Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen und soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt.
(4) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Daten nach Abs. 1 im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 verwenden.
(5) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Abfragen nach § 45 Abs. 3, 4 und 5 dürfen nur von Bediensteten durchgeführt werden, die hierzu durch die zuständige Behördenleiterin besonders ermächtigt sind.
(7) Abfragen nach § 45 Abs. 3, 4 und 5 sind vollständig und in einer Weise automationsunterstützt zu protokollieren, dass Zeitpunkt und Anlass der Abfrage, die abgefragten Daten sowie die Bedienstete, die die Abfrage veranlasst oder durchgeführt hat, nachvollziehbar sind. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde und sonstige missbräuchliche Verwendung zu schützen und drei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
(8) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Längstens sind die Daten 50 Jahre ab dem 18. Lebensjahr des Minderjährigen aufzubewahren. Davon ausgenommen sind Daten von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen, die Erziehungshilfen erhalten haben. Zudem ist eine längere Aufbewahrungszeit für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig.
(9) Für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsvertretung und der Unterhaltssicherung sind im Fall der automationsunterstützten Verarbeitung der Daten keine weiteren schriftlichen Unterlagen aufzubewahren, soweit dem nicht Vorschriften zur Rechnungslegung nach den §§ 229 ff. ABGB entgegenstehen.
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 47
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
§ 48
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, e und f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. d mit einer Geldstrafe bis zu 36.500,– Euro zu ahnden.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
§ 49
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 50
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 erteilten Bewilligungen zur Übernahme in fremde Pflege sowie zur Errichtung und zum Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen sowie Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt bleiben aufrecht. Pflegeeltern, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Obsorge übertragen wurde, gelten als Pflegeeltern nach diesem Gesetz. Für die Aufsicht über die betreffenden Pflegekinder und sozialpädagogischen Einrichtungen bzw. Einrichtungen gelten jedoch die betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die derzeitigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Im Übrigen ist auf den Jugendwohlfahrtsbeirat und seine Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder § 30 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 weiter anzuwenden.
(3) Die derzeit bestellte Kinder- und Jugendanwältin bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Im Übrigen sind auf sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe an einer Bezirksverwaltungsbehörde oder im Amt der Landesregierung tätigen Personen gelten die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 4 als erfüllt.
§ 51
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 52
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 Abs. 13 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 11 Abs. 13 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, mit Ausnahme des § 6a Abs. 11, außer Kraft.
(4) (Landesverfassungsbestimmung) § 6a Abs. 11 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
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