Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gschnitz; Festlegung
LGBL_TI_20131217_146Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gschnitz; FestlegungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 146/2013 44.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gschnitz festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gschnitz wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Gschnitz bis spätestens 16. Juli 2018 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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