Verordnung über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
LGBL_TI_20131212_135Verordnung über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und StaatsbürgerschaftsverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 135/2013 42.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. November 2013 über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
Aufgrund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 161/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden werden zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Gemeindeverbänden (Standesamtsverbänden) vereinigt.
(2) Die Standesamtsverbände nach Abs. 1 und die kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bildung von Standesamtsbezirken, Bote für Tirol Nr. 164/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 159/2012, außer Kraft.
Anlage nicht darstellbar - siehe pdf-Datei
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