Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Alpbach; Festlegung
LGBL_TI_20131210_131Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Alpbach; FestlegungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 131/2013 41.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 26. November 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Alpbach festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Alpbach wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Alpbach bis spätestens 3. September 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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