Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gerlos; Festlegung
LGBL_TI_20131129_126Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gerlos; FestlegungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 126/2013 39.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gerlos festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gerlos wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Gerlos bis spätestens 8. Jänner 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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