Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Niederndorferberg; Festlegung
LGBL_TI_20131121_119Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Niederndorferberg; FestlegungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 119/2013 35.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. Oktober 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Niederndorferberg festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Niederndorferberg wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Niederndorferberg bis spätestens 18. August 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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