Datum der Kundmachung
19.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/2013 34.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Oktober 2013, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 22
Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von
(3) Der Beamte hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Gemeindevermögen zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.“
„§ 26a
Schutz vor Benachteiligung
Der Beamte, der nach § 26 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beamte einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.“
„(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“
„(2) § 13a des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:
Dem Beamten, der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45 in Verbindung mit § 112 oder § 113 oder nach § 45b nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
„(1) Der Beamte hat unbeschadet des § 35 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.“
„(4) Hat der Beamte den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 bereits verbraucht und ist er wegen der notwendigen Pflege
„(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.“
„(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.“
„(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 frühestens mit dem Ablauf jenes Monats, in dem der Beamte sein 738. Lebensmonat, ab dem 1. Jänner 2021 frühestens mit dem Ablauf jenes Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn er – jeweils bezogen auf den Zeitraum der Wirksamkeit der Erklärung – mindestens die im Folgenden angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist:
Jänner 2008 bis 31. Dezember 2016 450 Monate
Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 456 Monate
Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 462 Monate
Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 468 Monate
Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 474 Monate
ab 1. Jänner 2021 480 Monate.“
„§ 49
Folgebeschäftigungen
(1) Dem Beamten ist es nach Auflösung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Das Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn
„(9) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.“
„§ 76
Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Gemeindebediensteten als Disziplinaranwalt und einen Gemeindebediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 75 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 10 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
„§ 77
Anwendung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a anzuwenden.“
„(5) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
„(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel hiervon. Wenn dies für den Beamten günstiger ist, sind jedoch der nach § 73 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 errechnete und erhöhte Betrag als Bemessungsgrundlage sowie der Hundertsatz des § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der im Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung heranzuziehen. Beantragt ein Beamter die nachträgliche Anrechnung von ursprünglich von der Anrechnung ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und lit. i des Pensionsgesetzes 1965, so beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 43,2 v. H. des Gehalts, das einem Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel hiervon.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 45 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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