Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, Änderung
LGBL_TI_20131119_114Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 114/2013 33.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Oktober 2013, mit dem das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 6a
Aufnahme, Strafregisterauskunft
(1) Der Dienstgeber hat vor der Aufnahme einer Person in ein Dienstverhältnis, dem nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorangegangen ist, eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, so hat der Dienstgeber überdies eine Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
(2) Die Strafregisterauskünfte nach Abs. 1 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.“
„(1) Wurde eine Person diskriminiert, so hat sie unbeschadet der Möglichkeit der Anfechtung von individuellen Verwaltungsakten und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger im ordentlichen Rechtsweg Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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