Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tristach; Festlegung
LGBL_TI_20131112_110Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tristach; FestlegungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/2013 31.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tristach festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tristach wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Tristach bis spätestens 5. September 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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