Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Scheffau am Wilden Kaiser, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20131001_92Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Scheffau am Wilden Kaiser, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2013 28.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 10. September 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Scheffau am Wilden Kaiser festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Scheffau am Wilden Kaiser wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Scheffau am Wilden Kaiser bis spätestens 27. Oktober 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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