Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Nußdorf-Debant, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20131001_88Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Nußdorf-Debant, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2013 28.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 10. September 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Nußdorf-Debant festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Nußdorf-Debant wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Nußdorf-Debant bis spätestens 7. Jänner 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.