Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Stanz bei Landeck, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20130822_80Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Stanz bei Landeck, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2013 27.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Stanz bei Landeck festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Stanz bei Landeck wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Stanz bei Landeck bis spätestens 23. April 2018 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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