Datum der Kundmachung
22.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2013 27.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2013, mit der die Technischen Bauvorschriften 2008 geändert werden
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 3, 19a Abs. 2, 19c Abs. 7 und 19e Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, werden wie folgt geändert:
"(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Nutzungseinheiten oder andere Brandabschnitte beitragen. Dies gilt auch für haustechnische Anlagen, insbesondere für Lüftungsanlagen, sofern diese Nutzungseinheiten verbinden, zwischen denen brandschutztechnische Anforderungen bestehen."
"(8) Um die Ausbreitung eines Brandes bereits im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste Löschhilfe vorhanden sein. Dabei sind die Lage, die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage und ihrer Teile zu berücksichtigen. Überdies müssen
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall der Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 15 m² müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen wirksam eingeschränkt oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der jeweiligen baulichen Anlage genügt, ausreichend verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze und zu baulichen Anlagen auf demselben Grundstück aufweist oder wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf bestehende bauliche Anlagen auf angrenzenden Grundstücken nicht zu erwarten ist. Dabei sind auch Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen müssen so ausgeführt sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer wirksam eingeschränkt wird.
(4) Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen wirksam eingeschränkt wird."
"(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten,
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Sicherheit der Lösch- und Rettungskräfte weitestmöglich gewährleistet ist und dass weiters eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
(2) Die unter Berücksichtigung der Lage, der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlage für die Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstell- und Bewegungsflächen und sonstigen technischen Einrichtungen, wie Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge und dergleichen, müssen vorhanden sein."
"(3) Die Anforderungen nach Punkt 8.3.1 der OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Oktober 2011, gelten für Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche für die oberirdischen Geschoße und das erste unterirdische Geschoß als erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß der Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe Oktober 2011, ausgestattet sind. In diesem Fall sind Einrichtungen nach Punkt 8.3.4 der OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Oktober 2011, nicht erforderlich. Die betreffenden Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen müssen so situiert sein, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist. Alle Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche müssen mindestens 5 m von öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sein."
"(2) Bei Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind der notwendige Lichteinfall und die freie Sicht nach außen zu gewährleisten. Dabei sind hinsichtlich des betroffenen Grundstückes
(3) Beim Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden gelten der notwendige Lichteinfall und die freie Sicht nach außen für Aufenthaltsräume als gesichert, sofern diese mindestens im selben Ausmaß wie beim abgebrochenen bzw. zerstörten Gebäude gegeben sind."
(1) Alle Teile von baulichen Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen von Türen, Toren, Treppen und dergleichen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn dies aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage und unter Bedachtnahme auf ihre Höhe erforderlich ist, sind zusätzlich Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153, zu errichten.
(3) Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sowie Gebäude mit Garagen mit zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen oder mit Garagen bzw. Parkdecks mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen müssen jedenfalls über eine Hebeanlage nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 verfügen, die alle Geschoße miteinander verbindet.
(4) Die Verpflichtung zur Errichtung von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 besteht nicht für
"(4) Für Wohnanlagen und Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen gilt Abs. 3 lit. a, b und c sinngemäß; dies gilt nicht für Reihenhäuser. Wohnungen in solchen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt sein."
"(5) Für Gebäude zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 50 Gästebetten gilt Abs. 3 lit. a, b, c und d sinngemäß. Weiters muss zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei geplant und ausgeführt sein."
"§ 31
Allgemeine Anforderungen
(1) Gebäude müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Menschen, die sich in demselben oder einem unmittelbar anschließenden Gebäude aufhalten, durch den von außen einwirkenden Schall oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung entstehenden Schall aus anderen Nutzungseinheiten oder aus unmittelbar anschließenden baulichen Anlagen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlagen und ihrer Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck dies erfordert, ist eine diesem Verwendungszweck entsprechende Raumakustik hinsichtlich Hörsamkeit oder Lärmminderung sicherzustellen.
(3) Bei baulichen Anlagen oder Teilen davon, in denen Schwingungen von technischen Einrichtungen oder anderen Schwingungserregern ausgehen, sind Maßnahmen zu treffen, die eine Übertragung derselben derart verhindern, dass in andere Nutzungseinheiten desselben Gebäudes oder in unmittelbar anschließenden Gebäuden gesunde, normal empfindende Menschen durch Erschütterungen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden."
(1) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden müssen außer in den Fällen des § 19b der Tiroler Bauordnung 2011 den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, entsprechen.
(2) Bewilligungspflichtige Zubauten, Umbauten, sonstige Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird, haben den Anforderungen nach Punkt 10 und zur Erfüllung der Anforderungen an den Heizwärme-, Kühl- und Endenergiebedarf den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, zu entsprechen.
(3) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe Oktober 2011 – Revision Dezember 2011, (Anlage 6 zu § 35 Abs. 1 lit. f) zu berechnen.
(4) Den Anforderungen nach Punkt 10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, haben zu entsprechen:
§ 34b
Energieausweis
(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, zu entsprechen.
(2) In Gebäuden, für die eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen."
"§ 35
Richtlinien
(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
(2) Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe Oktober 2011, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
(3) Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe März 2012, (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
(4) Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden."
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, umgesetzt.
(2) Die Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2007 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/395/A).
(3) Die Novelle LGBl. Nr. 78/2013 zu den Technischen Bauvorschriften 2008 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/189/A)."
"(3) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemacht."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
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