Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013
LGBL_TI_20130822_74Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2013 26.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2013, mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013)
Aufgrund der §§ 29 Abs. 4 und 113 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gilt als
Örtliche Raumordnungskonzepte und Bebauungspläne
§ 3
Grundsätze der Erstellung und Darstellung, Übermittlung
(1) Die Pläne der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Die Darstellung der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.
(3) Die Planinhalte der örtlichen Raumordnungskonzepte sind der Landesregierung in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format gemeinsam mit den ihr nach § 67 Abs. 1 TROG 2011 vorzulegenden Plänen und Unterlagen zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.
(4) Die Mitteilung der Bebauungspläne an die Landesregierung nach § 68 Abs. 5 TROG 2011 hat ausschließlich in analoger Form zu erfolgen.
§ 4
Form der Darstellung
(1) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2011 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrunde liegenden Geodaten enthalten.
(2) Die Angaben auf den Plänen und sonstigen Bestandteilen der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne einschließlich der Vermerke nach Abs. 3 haben hinsichtlich der Inhalte der Anlage 1 zu entsprechen. Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, das Datum der Erstellung, den Planverfasser, den Maßstab in Zahlen und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(3) Die einzelnen Bestandteile der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne haben folgende Vermerke zu enthalten:
(4) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.
§ 5
Darstellungsmaßstäbe
(1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.
(2) Die örtlichen Raumordnungskonzepte sind hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.
(3) Bebauungspläne sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.
§ 6
Darstellung von Änderungen
(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und, soweit diese auch die planliche Darstellung betrifft, im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich in geeigneter Weise mit dieser laufenden Nummer versehen wird.
(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und eines Bebauungsplanes gelten weiters die §§ 3, 4 und 5 sinngemäß.
Elektronischer Flächenwidmungsplan
§ 7
Zugang
(1) Der eFWP ist so einzurichten, dass dessen Anwendungen mit Ausnahme der elektronischen Kundmachung ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf den eFWP nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z. 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Stammportalbetreiber oder dem von ihm ermächtigten dezentralen Administrator.
(2) Die Gemeinde kann sich bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes oder von Änderungen des Flächenwidmungsplanes eines Dienstleisters bedienen. Die Freischaltung der jeweiligen vorhabensbezogenen Daten für den Dienstleister obliegt der Gemeinde.
§ 8
Digitale Formate, Darstellungsmaßstäbe und -grundlage
(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:
(2) Die Verwendung der nach Abs. 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.
(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der vom Land Tirol zur Verfügung gestellten Fassung der DKM darzustellen. Der Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.
(5) Im eFWP sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.
§ 9
Grundsätze und Form der Darstellung
(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes und seiner Änderungen im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen.
(2) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2011 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrunde liegenden Geodaten enthalten.
(3) Die Angaben auf den Plänen einschließlich der Vermerke nach Abs. 4 haben hinsichtlich der Inhalte den Anlagen 2a oder 2b zu entsprechen. Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, das Datum der Erstellung, den Planverfasser, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.
(4) Die Pläne haben folgende Vermerke zu enthalten:
§ 10
Datenübermittlung
(1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.
(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass die Vorlage des Flächenwidmungsplanes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 67 Abs. 2 TROG 2011 nur möglich ist, wenn diese(r) alle erforderlichen Dateneinträge enthält. Weiters ist vorzusehen, dass die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Organisationseinheit von der Vorlage mittels E-Mail verständigt wird. Der Fristenlauf nach § 70 Abs. 4 erster Satz TROG 2011 beginnt mit der Bestätigung des Einlangens im eFWP.
(3) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist mit der Amtssignatur zu versehen und der Gemeinde im eFWP zu übermitteln. Die Gemeinde ist vom Vorliegen des Bescheides mittels E-Mail zu verständigen. Der Zugriff auf den Bescheid durch die Gemeinde darf nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z. 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes möglich sein. Mit dem Download des Bescheides durch die Gemeinde gilt dieser als zugestellt.
(4) Im eFWP ist sicherzustellen, dass nur Dateien übermittelt werden können, die im Hinblick auf ihre Größe und sonstige Beschaffenheit den technischen Anforderungen entsprechen.
§ 11
Datensicherheit
(1) Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 10 und 11 DSG 2000 sind die Zugriffsberechtigten nachweislich über die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu belehren.
§ 12
Stand der Technik
(1) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:
(2) Der Stand der produktiv eingesetzten technischen Lösungen nach Abs. 1 ist laufend weiter zu entwickeln und entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten anzupassen.
Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne
§ 13
Überprüfung und Übernahme der Daten
(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrunde liegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP auf ihre Vollständigkeit und weiters daraufhin zu überprüfen, ob die Datenstruktur der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012, entspricht. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2011 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.
(2) Auf der Grundlage der nach Abs. 1 geprüften digitalen Daten ist der gesamte Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen.
(3) Ergibt die Prüfung der digitalen Daten nach Abs. 1 oder der Abgleich nach Abs. 2, dass die digitalen Daten unvollständig sind oder Fehler in der Datenstruktur aufweisen, so sind diese entsprechend richtigzustellen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist auf geeignete Weise durch die Landesregierung zu dokumentieren und zu verwahren. Eine Ausfertigung des Dokuments ist der jeweiligen Gemeinde zu übermitteln.
(5) Die geprüften und erforderlichenfalls richtig gestellten digitalen Daten sind in den eFWP zu übernehmen.
§ 14
Elektronische Kundmachung
(1) Die Erstfassung der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(2) Hinsichtlich der Darstellungsmaßstäbe sowie der Grundlage, der Grundsätze und der Form der Darstellung ist § 8 Abs. 3, 4 und 5 und § 9 anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 15
Übergangsbestimmungen
(1) Auf die bestehenden analogen Flächenwidmungspläne ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der Anlagen 2 und 3 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 die Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung treten. Liegt jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vor, so können darauf statt der Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung weiterhin die Anlagen 2 und 3 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 angewendet werden.
(2) Liegt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Entwurf
(3) Auf Änderungen von am 18. Jänner 2012 noch nicht fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzepten kann statt der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 weiterhin die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 angewendet werden.
(4) Auf noch nicht abgeschlossene Planungsvorhaben, für die am 15. Juni 2007 ein Beschluss über die Auflegung des Entwurfes nach § 64 Abs. 1 bzw. § 65 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, bereits vorlag, ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2004 weiter anzuwenden.
§ 16
Auflegung
Die Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Zusätzlich werden sie auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
§ 17
Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 39/2007 und LGBl. Nr. 2/2012 außer Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, umgesetzt.
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