Datum der Kundmachung
13.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2013 25.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Juni 2013, mit dem das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"§ 22
Allgemeines
(1) Für jede Berufsschule im Land sowie für jene Berufsschulen außerhalb des Landes, die aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2 lit. a von Schülern des Landes besucht werden können, ist ein Schulsprengel festzusetzen.
(2) Das Land Tirol kann mit einem anderen Land vereinbaren, dass
(3) Lehrlinge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2013 haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Sprengel der Betriebsstandort liegt (Sprengelangehörige). Bei Betrieben mit mehreren Betriebsstätten richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach der im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannten Betriebsstätte.
(4) Abweichend von Abs. 2 richtet sich die Sprengelangehörigkeit von Lehrlingen, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2013, berechtigt sind, die Berufsschule zu besuchen, nach dem letzten Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis.
(5) Bei Personen, die nach § 20 Abs. 2 Z. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.
(6) Bei allen anderen, in den Abs. 3, 4 und 5 nicht genannten Personen, die gemäß § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach ihrem Wohnort."
"(5) Können aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b Schüler,
(6) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. a von Schülern aus Tirol besucht werden kann."
"§ 26
Aufnahme in eine Berufsschule
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).
(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann die nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.
(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare Erhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte."
"(5) An einer Berufsschule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind
"(1) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften haben Betriebsbeiträge zu entrichten. Deren Höhe ist in der Weise zu ermitteln, dass die Zahl der Sprengelangehörigen (§ 22) mit der Kopfquote (Abs. 5) vervielfacht wird. Als Sprengelangehörige gelten dabei jeweils die Schüler, die die Berufsschule in dem der Vorschreibung unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr besucht haben und die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Berufsschule
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
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