Datum der Kundmachung
25.06.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2013 22.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung der Landesregierung vom 23. Mai 2013 über die Erklärung des Kaisergebirges zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Kaisergebirge)
Aufgrund der §§ 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie 48 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet des Kaisergebirges in den Gemeinden Ebbs, Ellmau, Going am Wilden Kaiser, Kirchdorf in Tirol, Kufstein, Scheffau am Wilden Kaiser, St. Johann in Tirol und Walchsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Kaisergebirge).
(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 92,6945 km² und dient der Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen, subalpinen und hochmontanen Tier- und Pflanzenwelt und des Vorkommens seltener oder von der Ausrottung bedrohter Tier- oder Pflanzenarten sowie der unberührten natürlichen Lebensräume und der traditionell, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind verboten:
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 sind ausgenommen:
§ 3
Beeinträchtigungen des Schutzzweckes
Maßnahmen, die im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a den Schutzzweck dieser Verordnung beeinträchtigen können, sind:
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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