Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in Tirol
LGBL_TI_20130613_60Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in TirolGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.06.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2013 20.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 30. April 2013, mit der ein Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in Tirol erlassen wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Planungsgebiet ist das Gebiet der Marktgemeinde Völs und der Gemeinde Kematen in Tirol des Planungsverbandes Völs – Kematen und Umgebung – Sellrain.
§ 2
Überörtliche Grünzonen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen werden als überörtliche Grünzonen festgelegt.
§ 3
Ziele
Jene Gebiete, die für eine landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet sind und denen besondere Bedeutung für die Bewahrung des Landschaftsbildes sowie eines möglichst unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes, insbesondere im Interesse der Sicherung der ökologischen Ausgleichsmechanismen, und als Erholungsraum zukommt, sind in den für diese Funktionen maßgebenden Eigenschaften zu erhalten.
§ 4
Maßnahme
Die überörtlichen Grünzonen sind einer den Zielen nach § 3
entsprechenden Verwendung vorzubehalten.
§ 5
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1) Im Bereich der überörtlichen Grünzonen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu den Zielen nach § 3 steht und die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h, i und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht beeinträchtigt werden.
Im Bereich der Gste. 1566 und 1581, GB Völs, ist die Ausweisung einer Sonderfläche für die Errichtung einer Sportanlage durch die Marktgemeinde Völs zulässig.
(2) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(3) Die Gemeinden haben die überörtlichen Grünzonen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 6
Inkrafttreten, Auflegung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu § 2 wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
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