Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Mayrhofen, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20130613_56Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Mayrhofen, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.06.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2013 20.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 23. April 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Mayrhofen festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Mayrhofen wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Mayrhofen bis spätestens 4. Dezember 2014 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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